1. Geschichte und Quellen des Roͤmlschen Rechts. 145
inneren Einslusses auf die Kaiser selber bald zu bemächtigen und namentlich Privilegien
für die Rechtgläubigen und Verfolgung für die Andersgläubigen zu erwirken.
Im Uebrigen aber sind es eigentlich nur zwei Ideen des Christenthums,
die einen bedeuteuderen Einfluß erlangten, die Keuschheit und die Wohlthätigkeit.
Die naive Simlichkeit des Alterthums war allmählich in eine bodenlose Liederlichkeit
ohne Scham und Sitte umgeschlagen. Augustus hatte zwar durch seine Lex
Papia etwas entgegenzuwirken und die Ehe zu heben gesucht, aber doch in den
Strafen der Ehe= und Kmderlosigkeit und den Belohnungen für die Verheiratheten
ind mit Kindern Gefegneten auf eine rohe und beschränkte Weise. Die ascetische
Kichtung des Christenthums rief hier wesentliche Aenderungen hervor. Zwar vernochten
auch die christlichen Kaiser die Erlaubtheit des Konkubinats und die Freibrit
der Ehescheidung nicht zu beseitigen, doch wurde sie beschränkt, und auch sonst
die Ehe würdiger behandelt. Die Wohlthätigkeit als Tugend war eigentlich dem
Hridenthume ein fremder Begriff, weder Cicero de oflclis noch Seneca de benesieiis
sprechen davon; das Christenthum rief sie aber in der mannigfachsten Weise
berdor und die Kaiser haben sie in ihrer Weise mit Gesetzen und Privilegien geschützt
und gefördert.
Sonst und auf dem Gebiete des eigentlichen Rechts ist vom Einflusse des
Ehristenthums nicht viel zu spüren, weder wird die Sklaverei abgeschafft oder auch
mur viel über die Milderungen der Antonine hinausgegangen, noch wird die Grau-#ankeit
des Strafrechts, die Habsucht der Kaiser, die Bedrückung des Volkes gemildert.
Anderrrseits hält man sich aber auch von jener verkehrten Vermischung
von Recht und Religion fern, die später im kanonischen Rechte hervortritt.
Die Theilung des Reiches in das occidentalische und orientalische hatte
#ami die Gesetzgebung keinen großen Einfluß. Beide Reiche waren slets in Frieden,
#ohen sich eigentlich als wei Theile eines Reiches an, und erließen daher auch fast
alle Gesetze gemeinschaftlich. Die Verwischung der nationalen Verschiedenheiten konnte
noch keine Bedeutung wieder gewinnen. Selbst die Sprache der Gesetzgebung blieb
im Oriente die Lateinische, obgleich im vierten Jahrhunderte und namentlich in
Provinzialerlassen die Griechische Sprache allmählich sich auszudehnen anzängt 7½.
II. Wissenschafst.
33. Die erstorbene pwduktive Wiffenschaft der großen Juristen wieder ins
Leben zu rufen, war natürlich kein Kaiser im Stande. Ihrr Zeit war überhaupt
seäis sie hatte ihre Aufgabe erfüllt. Die Epigonen zehrten entweder einsach von
den Schätzen, die jene gesammelt, oder fingen an, sie zu bearbeiten und zu kommenüren:).
Das Erstere war der allgemeine Standpunkt der Praxis. Man benutzte
die juristischen Bücher allmählich wie Gesetze, die alten Gesetze, Edikte, Senatskonfulte
brauchte man gar nicht mehr, in den Kommentaren stand ja alles bequemer,
besser und deutlicher. Mit der Einstimmigkeit, die Hadrian verlangt hatte, nahm
man es natürlich nicht genau, wer hätte sie auch genau untersuchen können.
Schwierigkeiten und Streit waren doch genug da. Gesetzlich war der Zustand nicht;
##die Kaiser ihn aber nicht hindern konnten, ordneten sie ihn wenigstens durch
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