Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Geschichte  und  Quellen  des  Roͤmlschen  Rechts.  145

inneren  Einslusses  auf  die  Kaiser  selber  bald  zu  bemächtigen  und  namentlich  Privilegien
  für  die  Rechtgläubigen  und  Verfolgung  für  die  Andersgläubigen  zu  erwirken.
  Im  Uebrigen  aber  sind  es  eigentlich  nur  zwei  Ideen  des  Christenthums,
die  einen  bedeuteuderen  Einfluß  erlangten,  die  Keuschheit  und  die  Wohlthätigkeit.
Die  naive  Simlichkeit  des  Alterthums  war  allmählich  in  eine  bodenlose  Liederlichkeit
  ohne  Scham  und  Sitte  umgeschlagen.  Augustus  hatte  zwar  durch  seine  Lex
Papia  etwas  entgegenzuwirken  und  die  Ehe  zu  heben  gesucht,  aber  doch  in  den
Strafen  der  Ehe=  und  Kmderlosigkeit  und  den  Belohnungen  für  die  Verheiratheten
ind  mit  Kindern  Gefegneten  auf  eine  rohe  und  beschränkte  Weise.  Die  ascetische
Kichtung  des  Christenthums  rief  hier  wesentliche  Aenderungen  hervor.  Zwar  vernochten
  auch  die  christlichen  Kaiser  die  Erlaubtheit  des  Konkubinats  und  die  Freibrit
  der  Ehescheidung  nicht  zu  beseitigen,  doch  wurde  sie  beschränkt,  und  auch  sonst
die  Ehe  würdiger  behandelt.  Die  Wohlthätigkeit  als  Tugend  war  eigentlich  dem
Hridenthume  ein  fremder  Begriff,  weder  Cicero  de  oflclis  noch  Seneca  de  benesieiis
  sprechen  davon;  das  Christenthum  rief  sie  aber  in  der  mannigfachsten  Weise
berdor  und  die  Kaiser  haben  sie  in  ihrer  Weise  mit  Gesetzen  und  Privilegien  geschützt
  und  gefördert.

Sonst  und  auf  dem  Gebiete  des  eigentlichen  Rechts  ist  vom  Einflusse  des
Ehristenthums  nicht  viel  zu  spüren,  weder  wird  die  Sklaverei  abgeschafft  oder  auch
mur  viel  über  die  Milderungen  der  Antonine  hinausgegangen,  noch  wird  die  Grau-#ankeit
  des  Strafrechts,  die  Habsucht  der  Kaiser,  die  Bedrückung  des  Volkes  gemildert.
  Anderrrseits  hält  man  sich  aber  auch  von  jener  verkehrten  Vermischung
von  Recht  und  Religion  fern,  die  später  im  kanonischen  Rechte  hervortritt.

Die  Theilung  des  Reiches  in  das  occidentalische  und  orientalische  hatte
#ami  die  Gesetzgebung  keinen  großen  Einfluß.  Beide  Reiche  waren  slets  in  Frieden,
#ohen  sich  eigentlich  als  wei  Theile  eines  Reiches  an,  und  erließen  daher  auch  fast
alle  Gesetze  gemeinschaftlich.  Die  Verwischung  der  nationalen  Verschiedenheiten  konnte
noch  keine  Bedeutung  wieder  gewinnen.  Selbst  die  Sprache  der  Gesetzgebung  blieb
im  Oriente  die  Lateinische,  obgleich  im  vierten  Jahrhunderte  und  namentlich  in
Provinzialerlassen  die  Griechische  Sprache  allmählich  sich  auszudehnen  anzängt  7½.

II.  Wissenschafst.

33.  Die  erstorbene  pwduktive  Wiffenschaft  der  großen  Juristen  wieder  ins
Leben  zu  rufen,  war  natürlich  kein  Kaiser  im  Stande.  Ihrr  Zeit  war  überhaupt
seäis  sie  hatte  ihre  Aufgabe  erfüllt.  Die  Epigonen  zehrten  entweder  einsach  von

den  Schätzen,  die  jene  gesammelt,  oder  fingen  an,  sie  zu  bearbeiten  und  zu  kommenüren:).
  Das  Erstere  war  der  allgemeine  Standpunkt  der  Praxis.  Man  benutzte
die  juristischen  Bücher  allmählich  wie  Gesetze,  die  alten  Gesetze,  Edikte,  Senatskonfulte
  brauchte  man  gar  nicht  mehr,  in  den  Kommentaren  stand  ja  alles  bequemer,
besser  und  deutlicher.  Mit  der  Einstimmigkeit,  die  Hadrian  verlangt  hatte,  nahm
man  es  natürlich  nicht  genau,  wer  hätte  sie  auch  genau  untersuchen  können.
Schwierigkeiten  und  Streit  waren  doch  genug  da.  Gesetzlich  war  der  Zustand  nicht;
##die  Kaiser  ihn  aber  nicht  hindern  konnten,  ordneten  sie  ihn  wenigstens  durch

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1.  .-  **i-  I.  4.  Aufl.  10