Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1.  Geschichte  und  Ouellen  des  Römlschen  Rechts.  149

Kaiser  emporgeschwungen  hatte,  ließ  ihn  studiren  und  in  den  Staatedienst  eintreten,
nahm  ihn  527  zum  Mitkaiser  an,  starb  aber  bald  darauf  und  hinterließ  ihm  den
lirn,  den  er  bis  zu  seinem  Tobe  565  behielt.  Justinian's  Persönlichkeit  ist  bei
einer  politischen  Thätigkeit  weder  imponirend,  noch  anziehend.  Er  war  feig,  treules,
  hinterlistig,  grausam,  habsüchtig,  eitel,  frömmelnd,  nie  setzte  er  seine  Person  ein,
weder  bei  inneren  Aufständen,  noch  bei  außeren  Kriegen,  seine  Erfolge  verdankte  er
lddiglich  seinen  Feldherren  Belisar  und  Narses,  gegen  die  er  dann  doch  wieder
a#wöhnisch  und  undankbar  war.  Größere  perfönliche  Bedeutung  wird  man  ihm
bei  seiner  gesetzgeberischen  Thätigkeit  zusprechen  können,  da  er  dazu  durch  Studium
md  Staatsdienst  vorberritet  war,  und  offenbar  seine  Hauptpläne  schon  von  daher
mit  auf  den  Thron  brachte.  Das  Hauptverdienst  in  der  weiteren  Durchführung  hat
war  auch  hier  wol  sein  Justizminister  Tribonianus,  ein  Pamphylier,  der  ein
bedeutendes  Talent  gewesen  sein  muß,  und  dabei  von  seinen  Zeitgenossen  als  ein
nenschenfwundlicher,  freidenkender,  liebenswürdiger  und  witziger  Mann  geschildert
wird,  freilich  zugleich  auch  als  habsüchtig  und  gewissenlos.

Die  Bedeutung  der  legislativen  Thätigkeit  beider  besteht  nun  keineswegs  blos
uu  der  Bewertstelligung  der  großen  Sammlungen,  sondern  eben  so  sehr  auch  in  den
mehr  als  500  neuen  Gesetzen,  wodurch  die  lange  vernachlässigte  Römische  Rechteuntwiicklung
  jetzt  in  kurzer  Zeit  in  einer  Menge  der  wichtigsten  Punkte  erst  zu  dem
noͤthigen  oder  wenigstens  möglichen  Abschlusse  gebracht  wurde.  Zwar  hätte  eigentlich
noch  viel  mehr  geschehen  follen,  und  auch  alle  jene  Gesetze  leiden  an  den  oben  bemochenen
  Mängeln  der  späteren  Kaisergesetzgebung,  unklarer  Erkenntniß  der  Ausgabe
aud  mangelhafter  Lösung,  namentlich  in  technischer  Beziehung,  allein  im  Ganzen
und  Wefentlichen  haben  sie  doch  meistens  die  rechte  Richtung,  und  übertreffen  jedenülls
  weit  die  gonze  voraufgehende  Gesetzgebung  seit  Constantin.

8  36.  Der  Verlauf  der  Justinianischen  Gesetzgebung  ist  im  Einulnen
  folgender:

1.  Der  alte  Koder.  Die  eigenen  Erfahrungen,  die  Justinian  in  seinem
Staatsdienste  über  den  trostlosen  Zustand  der  Rechtsquellen  gemacht  hatte,  hatten
esenbar  den  Plan  in  ihm  erweckt,  als  Kaiser  durchgreisende  Reformen  darin  vormnehmen.
  Schon  wenige  Monate  nach  Justinus'  Tode  fing  er  damit  au.  Das
a#t  war  eine  neue  Sammlung  der  Konstitutionen,  unter  Vereinigung  der  drei  bisk#gen
  Kodices  zu  einem,  Beseitigung  des  Autiquirten,  Hinzunahme  der  neuen  Geiezt
  besserer  Anordnung  des  Ganzen.  Am  15.  Februar  528  wurde  eine  Kommission
don  7  Beamten,  2  Advokaten  und  1  Prosessor,  worunter  Tribonian  noch  als
A#vokat  war,  eingeseßt.  In  einem  Jahr  war  das  Werk  fertig  und  wurde  am
I.  April  529  publizirt.  Durch  die  Revision  vom  J.  534  ist  es  wieder  ausgehoben
und  daher  auch  nicht  auf  uns  gekommen.  Nur  die  beiden  Gesetze,  wodurch  es  anbeiohlen
  und  publizirt  wurde,  find  auch  dem  neuen  Kodex  vorne  vorgesetzt.

2.  Die  fünfzig  Decisionen.  Die  zweite  Aufgabe,  die  Sammlung  und
Schtung  des  ius,  war  ungleich  schwieriger.  Justinian  sah  ein,  daß  zur  Beseitigung
A##  Differenzen  der  alten  Juristen  das  Abzählungsprinzip  des  Citirgesetzes  nicht
cnereichte,  sondern  selbständige  Entscheidungen  nöthig  waren,  und  daß  auch  eine
Nenge  alter  Reste  von  abgestorbenen  Instituten  zuvor  vollständig  beseitigt  werden
mußte,  so  z.  B.  die  Unterschiede  von  res  mancipi  und  nec  mancipi,  quiritarischem
und  bonitarischem  Eigenthum,  Legaten  und  Fideikommissen  u.  a.  Er  erledigte  dieses.
mnächst  durch  eine  Menge  einzelner  Gesetze.  Wir  kennen  aus  dem  J.  529  gegen
schtzig,  vom  J.  530  gegen  einhundertunddreißig,  vom  J.  531  gegen  einhundert.
Er  scheint  davon  fünfzig  Entscheidungen  alter  Koutroversen  in  einer  besonderen
Sammlung  vereinigt  und  an  die  Rechtsschulen  geschickt  zu  haben.

3.  Die  Pandekten.  Nachdem  das  Werk  so  vorbereitet  war,  erließ  Justinian
em  15.  Dezember  590  eine  Instruktion  an  Tribonian,  der  inzwischen  zum