1. Geschichte und Ouellen des Römlschen Rechts. 149
Kaiser emporgeschwungen hatte, ließ ihn studiren und in den Staatedienst eintreten,
nahm ihn 527 zum Mitkaiser an, starb aber bald darauf und hinterließ ihm den
lirn, den er bis zu seinem Tobe 565 behielt. Justinian's Persönlichkeit ist bei
einer politischen Thätigkeit weder imponirend, noch anziehend. Er war feig, treules,
hinterlistig, grausam, habsüchtig, eitel, frömmelnd, nie setzte er seine Person ein,
weder bei inneren Aufständen, noch bei außeren Kriegen, seine Erfolge verdankte er
lddiglich seinen Feldherren Belisar und Narses, gegen die er dann doch wieder
a#wöhnisch und undankbar war. Größere perfönliche Bedeutung wird man ihm
bei seiner gesetzgeberischen Thätigkeit zusprechen können, da er dazu durch Studium
md Staatsdienst vorberritet war, und offenbar seine Hauptpläne schon von daher
mit auf den Thron brachte. Das Hauptverdienst in der weiteren Durchführung hat
war auch hier wol sein Justizminister Tribonianus, ein Pamphylier, der ein
bedeutendes Talent gewesen sein muß, und dabei von seinen Zeitgenossen als ein
nenschenfwundlicher, freidenkender, liebenswürdiger und witziger Mann geschildert
wird, freilich zugleich auch als habsüchtig und gewissenlos.
Die Bedeutung der legislativen Thätigkeit beider besteht nun keineswegs blos
uu der Bewertstelligung der großen Sammlungen, sondern eben so sehr auch in den
mehr als 500 neuen Gesetzen, wodurch die lange vernachlässigte Römische Rechteuntwiicklung
jetzt in kurzer Zeit in einer Menge der wichtigsten Punkte erst zu dem
noͤthigen oder wenigstens möglichen Abschlusse gebracht wurde. Zwar hätte eigentlich
noch viel mehr geschehen follen, und auch alle jene Gesetze leiden an den oben bemochenen
Mängeln der späteren Kaisergesetzgebung, unklarer Erkenntniß der Ausgabe
aud mangelhafter Lösung, namentlich in technischer Beziehung, allein im Ganzen
und Wefentlichen haben sie doch meistens die rechte Richtung, und übertreffen jedenülls
weit die gonze voraufgehende Gesetzgebung seit Constantin.
8 36. Der Verlauf der Justinianischen Gesetzgebung ist im Einulnen
folgender:
1. Der alte Koder. Die eigenen Erfahrungen, die Justinian in seinem
Staatsdienste über den trostlosen Zustand der Rechtsquellen gemacht hatte, hatten
esenbar den Plan in ihm erweckt, als Kaiser durchgreisende Reformen darin vormnehmen.
Schon wenige Monate nach Justinus' Tode fing er damit au. Das
a#t war eine neue Sammlung der Konstitutionen, unter Vereinigung der drei bisk#gen
Kodices zu einem, Beseitigung des Autiquirten, Hinzunahme der neuen Geiezt
besserer Anordnung des Ganzen. Am 15. Februar 528 wurde eine Kommission
don 7 Beamten, 2 Advokaten und 1 Prosessor, worunter Tribonian noch als
A#vokat war, eingeseßt. In einem Jahr war das Werk fertig und wurde am
I. April 529 publizirt. Durch die Revision vom J. 534 ist es wieder ausgehoben
und daher auch nicht auf uns gekommen. Nur die beiden Gesetze, wodurch es anbeiohlen
und publizirt wurde, find auch dem neuen Kodex vorne vorgesetzt.
2. Die fünfzig Decisionen. Die zweite Aufgabe, die Sammlung und
Schtung des ius, war ungleich schwieriger. Justinian sah ein, daß zur Beseitigung
A## Differenzen der alten Juristen das Abzählungsprinzip des Citirgesetzes nicht
cnereichte, sondern selbständige Entscheidungen nöthig waren, und daß auch eine
Nenge alter Reste von abgestorbenen Instituten zuvor vollständig beseitigt werden
mußte, so z. B. die Unterschiede von res mancipi und nec mancipi, quiritarischem
und bonitarischem Eigenthum, Legaten und Fideikommissen u. a. Er erledigte dieses.
mnächst durch eine Menge einzelner Gesetze. Wir kennen aus dem J. 529 gegen
schtzig, vom J. 530 gegen einhundertunddreißig, vom J. 531 gegen einhundert.
Er scheint davon fünfzig Entscheidungen alter Koutroversen in einer besonderen
Sammlung vereinigt und an die Rechtsschulen geschickt zu haben.
3. Die Pandekten. Nachdem das Werk so vorbereitet war, erließ Justinian
em 15. Dezember 590 eine Instruktion an Tribonian, der inzwischen zum