Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Artikel  8.
Die  kontrahirenden  Staaten  werden  von  jeder  Herauszahlung,  und  zwar:
bei  der  Steuer  von  der  Branntwein-Fabrikation  und  bei  der  Uebergangs-Abgabe
  von  Branntwein  fünf  Prozent,
bei  den  übrigen  gemeinschaftl  ichen  Einnahmen  drei  Prozent
an  Erhebungskosten  zurückbehalten.

Von  Herauszahlungen,  welche  auf  die  Branntweinsteuer  und  die  Uebergangs-Abgabe
  für  Branntwein  an  Braunschweig  zu  leisten  seyn  möchten,  werden  Erhebungskosten
  nur  in  dem  Falle  zurückbehalten  werden,  wenn  die  Brutto-Einnahme
Braunschweigs,  ohne  Abzug  der  Ausfuhr-Vergütung,  weniger  betragen  hat,  als  sein
Antheil  an  der  zur  Vertheilung  kommenden  Einnahme.

Artikel  9.

Die  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich  zu  einer  fortdauernden  völligen
Uebereinstimmung  der  vereinbarten  gesetzlichen,  reglementären  und  Kontrole-Vorschriften
  hinsichtlich  derjenigen  Steuern  und  Abgaben,  bei  welchen  nach  den  vorstehenden
  Verabredungen  eine  Gleichmäßigkeit  oder  Gemeinschaft  stattfindet.

Die  Wirksamkeit  der,  von  einem  kontrahirenden  Theile  an  die  Zolldirektionen
oder  Hauptämter  eines  anderen  abgeordneten  Beamten  oder  Kontroleure  erstreckt
sich  auch  ferner  auf  die  Erhebung  und  Kontrole  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden
Steuer  und  Abgaben  unter  Anwendung  der,  wegen  der  Stellung  und  Befugnisse
der  gedachten  Beamten  oder  Kontroleure  im  Allgemeinen  getroffenen  Verabredungen.

Diejenigen  kontrahirenden  Theile,  zu  deren  Behörden  solche  Beamte  nicht  abgeordnet
  sind,  gestehen  den  anderen  das  Recht  zu,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  besonders
  zu  entsendende  Kommissare  von  der  Erhebung  und  Kontrole  der  gedachten
Steuern  und  Abgaben,  insbesondere  der  Steuer  von  der  Branntwein-Fabrikation,
Kenntniß  zu  nehmen.

Brennerei-Revisionen  dürfen  von  Beamten  eines  anderen  Theiles  stets  nur  in
Begleitung  eines  Landesbeamten  vorgenommen  werden.

Artikel  10.

Sollte  der,  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  treffende  Ertrag  an  Branntweinsteuer
  sich  erheblich  und  anhaltend  vermindern,  ohne  daß  diese  Erscheinung  durch
Mißernten  oder  notorische  Abnahme  der  Branntwein-Fabrikation  oder  Konsumtion
sich  erklären  ließe,  so  soll  durch  eine  gemeinschaftliche  Untersuchung  geprüft  werden,