86. C. Rechtsstellung. 9. Verbrechen und Vergehen im Amte 59
deutsame Thatsachen absichtlich falsch beurkundet, wird mit Gefängniß
nicht unter einen Monat bis zu fünf Jahren bestraft, z. B. falsche
Ausstellung eines Attestes oder Angabe eines unrichtigen Datums in
einer Zustellungsurkunde. Eine „Beurkundung“ ist auch die Feststellung
der Erklärung eines Anderen oder der eigenen Wahrnehmung des Beamten
zum Zwecke des Beweises,*) also Aufnahme eines Protokolls oder Er-
stattung eines Berichtes.
G) Nöthigung. Sucht der Polizeibeamte auf das Verhalten
eines Menschen in der Art einzuwirken, daß er ihn zur Vornahme,
Duldung oder Unterlassung einer Handlung widerrechtlich durch Miß-
brauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung einer solchen nöthigt,
dann wird er mit Gefängniß bis zu 5 Jahren bestraft.
e) Bestechung. Derjenige Beamte, der Geschenke oder andere
Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, für eine in sein
Amt einschlagende Handlung, die an und für sich nicht pflichtwidrig
ist, daher — ohne die Geschenke ec. — hätte ruhig vorgenommen
werden können, wird wegen Bestechung mit Geldstrafe bis zu 300 Mark
oder den Umständen nach auch mit Gefängniß bis zu sechs Monaten
bestraft, z. B. hat diese Strafe derjenige Polizeibeamte zu erwarten,
der eine Strafanzeige auf Ansuchen einer Person erstattet und sich für
diese Erstattung der Anzeige in erwähnter Art beschenken läßt. (Passive
Bestechung.)
32) Belohnungen, die von Privatpersonen ausgesetzt sind und mit be-
sonderer Genehmigung der Behörde angenommen werden, sind selbstredend
keine Bestechung.
Enthielt diese Handlung, für die Geschenke oder Vortheile an-
genommen, gefordert oder versprochen wurden, aber an sich schon
eine Verletzung der Amtspflichten, z. B. Aufnahme eines Polizei-
gefangenen für die Nachtzeit in die Privatwohnung des Polizeigefängniß-
Aufsehers, dann tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren ein.
Derjenige, von dem die Bestechung ausgeht, der also die Ge-
schenke ec. giebt oder verspricht, wird nur bestraft, wenn die Handlung
des Beamten eine Verletzung seiner Amtspflichten enthielt, und zwar
mit Gefängniß bis zu 5 Jahren; handelte es sich dagegen um erlaubte
Handlungen, bleibt er straffrei. (Aktive Bestechung.)
Eine andere Form, durch die Jemand einen Beamten zum Handeln
veranlassen konnte, war die „Nöthigung zu Amtshandlungen“; vergl.
darüber, sowie über den Unterschied zwischen dieser und der Bestechung:
S. 38, Ziffer 5. b. 2 dieses Paragraphen.
f)Anderweitige Verbrechen und Vergehen im Amte.
Wer als Beamter in Ausübung seines Amtes eine Körper-
verletzung begeht oder begehen läßt, eine Festnahme oder Zwangs-
gestellung unberechtigt vornimmt oder vornehmen läßt, die Dauer
*) Rüdorf, Strafgesetzbuch, S. 199.