Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Tagegelder und Reisekosten. 161 
und Reisekosten nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie Dienstge- 
schäfte außerhalb ihres Amtsbezirks ausgeführt haben). 
Werden Beamte, welche eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben dieselben ihren Stellvertreter 
angemessen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen 
Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde. 
§. 9. Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienst 
befinden, werden Tagegelder und Reisekosten dann nicht gewährt, wenn die 
Reisen lediglich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob 
letzteres der Fall ist, entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde. 
S. 10. (Ges. Vv. 28. Juni 1875.) Ist der persönliche Rang eines Beamten 
ein höherer, als der mit dem Amt verbundene, 8so ist der letztere für die 
Feststellung der Tagegelder und Reisekostensätze massgebend ). Beamte, welche 
im Range zwischen zwei Klassen stehen, erhalten die für die niedrigere Klasse 
bestimmten Sätze. Für Beamte, denen ein bestimmter Rang vicht verliehen 
ist, entscheidet der Verwaltungschef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister 
über die denselben nach Massgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Sätze?)). 
In gleicher Weise erfolgt die Entscheidung darüber, welche Beamte zu den 
im S. 1 unter VII und VIII genannten zu zählen sind. 
W 11. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1873 in Kraft. 
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, ins- 
besondere: die Verordnung vom 28. Juni 1825 wegen Vergütigung der Diäten 
und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegen- 
heiten (G. S. S. 163) und der Erlaß vom 10. Juni 1848 über die Tage- 
gelder und Fuhrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten (G. S. S. 151). 
Wo in besonderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Be- 
stimmungen Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen 
dieses Gesetzes an deren Stelle. 
5S. 12. (Ges. v. 15. April 1876.) Die gesetzlichen und Verwaltungs- 
vorschriften, welche für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte bezüglich 
der den Beamten aus der Staatskasse zu gewährenden Tagegelder und Reise- 
kosten ergangen sind, bleiben vorläufig in Kraft. Eine Abänderung derselben 
kann im Wege Königlicher Verordnung erfolgen. 
Die in den vorstehenden 8§. 1 und 4 bestimmten Sätze dürfen jedoch 
nicht überschritten werden. 
Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und 
1) Wenn ein Landrath überhaupt in den Fall kommt, mit Recht Diäten und Fuhr- 
kosten (z. B. bei auswärtigen Geschäften) liquidiren zu können, so ist es unbedenklich, 
daß er solche auch gleich von seinem Wohnorte ab liquidiren darf. Dies gilt 
von sämmtlichen Beamten, die Reisekostenfixa beziehen, in allen Fällen, wo sie an- 
gewiesen werden, Dienstreisen außerhalb ihrer Dienstbezirke zu machen, Res. 19. Nov. 
1840 (M. Bl. S. 439). 
Denjenigen Beamten, welche Fixa für Reisekosten oder zur Unterhaltung von 
Dienstpferden beziehen, sind für kommissarische Dienstreisen, welche sie über die Grenze 
ihres Amtsbezirks hinaus unternehmen müssen, nach Maßgabe der Bestimmung im 
ersten Abs. des §. 8 des Ges. 24. März 1873 in jedem Falle die vollen Tagegelder 
und Reisekosten zu gewähren, sofern die Ausdehnung der Reise über die Grenze des 
Amtsbezirkes Seitens der vorgesetzten Behörde als im dienstlichen Interesse 
nothwendig anzuerkennen ist, Res. 7. Mai 1880 (I. A. 3250) und 24. Jan. 
1884 (M. Bl. S. 8). Cf Res. 11. Juni 1882 (M. Bl. S. 44). 
:) Wird aber einem solchen Beamten ein selbständiger, nicht aus seiner Amts- 
stellung hervorgehender Auftrag ertheilt, so ist es unbedenklich, ihm Reisekosten und 
Tagegelder nach seinen perfönlichen Rangverhältnissen zu bewilligen. Vergl. K. O. 
10. Juli 1832 (A. XVI. 583) und 12. Mai 1836 (Jahrb. XXXXVII. 581). 
Aus der Beilegung des Rathstitels, z. B. an Subalternbeamte, erwächst dagegen 
kein Anspruch auf höhere Reisekosten 2c., Res. 24. Aug. 1858 (M. Bl. S. 224). 
3) Hierdurch erfolgt aber nicht etwa die Feststellung eines bestimmten Dienst- 
ranges, Res. 28. Aug. 1873 (M. Bl. S. 254). 
Illing-Kaut", Handbuch I1, 7. Aufl. 11
	        
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