Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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a)  die  Abtretung  kann  nicht  früher  als  nach  Ablauf  von  fünfundzwanzig  Jahren
von  Beginn  des  Betriebs  der  vollendeten  Bahn  ab  gefordert  werden;

b)  den  Unternehmern  muß  die  auf  die  Uebernahme  gerichtete  Absicht  mindestens  ein
Jahr  vor  dem  Tage  der  Uebernahme  angekündigt  werden;

c)  dem  Kaufpreis  wird,  wenn  der  Ankauf  vor  dem  Ablauf  eines  fünfzigjährigen
Betriebs  erfolgt,  der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  durchschnittlichen  Reineinnahme
  der  dem  Ankaufstermin  vorausgehenden  fünfjährigen  Betriebsperiode
zu  Grunde  gelegt,  jedoch  darf  dieser  Kaufpreis  die  von  den  Unternehmern  aus
eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten  nebst  einem  Zuschlag  von  10  Prozem
dieser  Summe  nicht  übersteigen.

Erfolgt  der  Ankauf  nach  Ablauf  eines  fünfzigjährigen  Betriebs  oder.  ist
der  fünfundzwanzigfache  Betrag  der  durchschnittlichen  Reineinnahme  der  dem
Ankaufstermin  vorangehenden  fünfjährigen  Betriebsperiode  kleiner,  als  die  von
den  Unternehmern  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeten  Anlagekosten,  so  sollen
diese  als  Kaufpreis  vergütet  werden.

Die  Größe  des  von  den  Unternehmern  aus  eigenen  Mitteln  aufgewendeter
Anlagekapitals,  in  welches  der  von  den  Unternehmern  zu  den  Grunderwerbunge
kosten  geleistete  Zuschuß  (§.  9)  eingerechnet  wird,  wird  alsbald  nach  Vollendunder
  Bahn  ausgemittelt.

Als  Reineinnahme  ist  die  Summe  anzusehen,  um  welche  die  Betriebseinnahme  die
in  dem  betreffenden  Rechnungsjahre  aufgewendeten  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  un
Bekriebskosten  einschließlich  der  vorgeschriebenen  Rücklagen  in  den  Erneuerungs=  um
Reservefonds,  jedoch  ausschließlich  der  aus  diesem  Fonds  zu  bestreitenden  Ausgaben
übersteigt.

Sofern  die  Reineinnahme  vier  Prozent  der  von  den  Unternehmern  aus  eigene,
Mitteln  aufgewendeten  erstmaligen  Anlagen  zuzüglich  jener  der  späteren  Erweiterunge
und  Ergänzungen  übersteigt,  wird  der  Mehrbetrag  an  Reineinnahme  auf  den  von  de
beiden  Staaten  geleisteten  Baukostenbeitrag  (§.  9)  und  auf  die  gesammten  übrigen  Anlag.
kosten  der  Bahn  im  Verhältniß  der  bezüglichen  Kapitalbeträge  vertheilt.  Der  auf  de
Staatsbeitrag  entfallende  Antheil  dieses  Mehrbetrags  kommt  bei  Ermittelung  des  Kauf
preises  an  dem  gesammten  Reinertrage  in  Abzug.