Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 503 
§. 31. Die in dem §. 715 0 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten 
Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen. 
§. 32. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Voll- 
streckungsbehörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich 
u versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachver- 
füändigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die 
Vollstreckungsbehörde abzuliefern; die Wegnahme des Geldes durch den Voll- 
ziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. 
§. 33. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf 
einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner 
sich mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforder- 
lich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu verstei- 
ernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren 
ufbewahrung zu vermeiden. » 
DieVersteigermcherfolgtinderGemeinde,inwelcherdiePfandung 
  
— — — 
) §. 715. Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
1. die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus= und Küchengeräth insbesondere die 
Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner, seine Familie 
und sein Gesinde unentbehrlich sind (auch die unentbehrlichen Möbeln, vergl. 
A. L. R. I. 2, §§. 14, 15; wegen der Unentbehrlichkeit einer Uhr vergl. 
Kautz S. 293 Anm. 2); 
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochen er- 
forderlichen Nahrungs= und Feuerungsmittel; 
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei 
Ziegen oder zwei Schafc nebst dem zum Unterhalt und zur Streu für dieselben 
auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern die bezeichneten Thiere 
für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unent- 
behrlich sind:; 
4. bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern, sowie bei Hebammen 
die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenstände. (Bei- 
spielsweise die Nähmaschinen der Schneider, Nätherinnen u. s. w., Res. 
23. Dez. 1882); 
5. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetriebe 
unentbehrliche Geräth, Bieh= und Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, 
sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirth- 
schaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind; 
6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen 
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung 
des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie 
anständige Kleidung; 
7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und Lehrern 
an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung 
nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Penfion für die Zeit 
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung 
gleichkommt; vergl. S§. 51 S. 507. 
8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; 
9. Orden und Ehrenzeichen; 
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der 
Kirche oder Schule bestimmt sind. 
Im Falle des §. 715 Nr. 5 muß stets die Zuziehung eines Sachverständigen 
erfolgen, wenn die dort bezeichneten Sachen den Werth von 1000 Mark übersteigen, 
Art. 29 der Anw. Zu den der Pfändung nicht unterworfenen Sachen gehört auch 
das Inventar der Posthaltereien, §. 20 Postges. 28. Okt. 1871, ferner die. Fahr- 
betriebsmittel der Eisenbahnen, Ges. 3. Mai 1886 (N. G. Bl. S. 131); die dem 
Verkehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entzogenen Sachen, z. B. Grabsteine auf 
öffentlichen Kirchhöfen; auch wohl Trauringe, vergl. Kautz S. 293. 
*) Die mit der Versteigerung beauftragten oder bei derselben zugezogenen, sowie 
die zu der Vollstreckungsbehörde gehörigen Beamten dürfen kein Gebot abgeben, auch 
nicht durch Andere für sich bieten lassen, Art. 60 der Anw.
	        
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