504 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren.
geschehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung
der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen ). Auf Ersuchen der
Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Versteigerung bei-
zuwahnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der Beiwohnung zu
beauftragen.
Die Vorschriften des #§. 25 finden auf die Versteigerung entsprechende
Anwendung.
§. 34. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der §§. 718, 7190
der Deutschen Civilprozeßordnung zu verfahren.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als
Zahlung von Seiten des Schuldners.
§. 35. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder
Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot
nicht abgegeben, so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt
werden, welcher den Gold= oder Silberwerth erreicht.
§. 36. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Markt-
preis haben, aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen
solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.
§. 37. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht ge-
trennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der
Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungsbeamte
die Aberntung bewirken zu lassen.
§. 38. Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein ge-
pfändetes Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer
Weise außer Kurs gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Um-
schreibung auf den Namen des Käufers, bezw. die Wiederinkurssetzung zu
erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben.
§. 39. Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßig-=
keitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung
einer gepfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als
in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die
lierteigerung durch eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzu-
nehmen sei.
1) Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte hat die öffentliche Bekannt-
machung zu bewirken; diese muß in der Gemeinde, in welcher die Pfändung vollzogen
ist, eventuell auch in der Gemeinde, in welcher die Versteigerung statifinden sol
mindestens 3 Tage vor dem Tage der Versteigerung oder in der von der Vollstreckungs-
behörde ausdrücklich vorgeschriebenen kürzeren Frist in ortsüblicher Weise durch Ausruf,
Aushang an öffentlicher Stelle oder Einrückung in öffentliche Blätter erfolgen. Der
Aushang ist an dem Gemeindehause, dem Orte der Versteigerung und nach Befinden
auch an anderen öffentlichen Orten zu bewirken.
Die Vollstreckungsbehörde ist andere Arten der Bekanntmachung vorzuschreiben
berechtigt und ist hierzu verpflichtet, falls der Schuldner unter Zahlung der Kosten
geeignete Anträge stellt, Art. 51 der Anw.
7n 8. 718. Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem
Aufrufe.
Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung
geschehen. 5s Z
Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten
Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des
Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so
wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren
Gebote nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen
Anspruch.
§. 719. Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung
des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.