Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 507
mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes
(8. 810 der Deutschen Civilprozeßordnung), sofern die Pfändung der Forderung
innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an
welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.
§. 48. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe
oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den
Vorschriften der §§.142 bis 47 unter Berücksichtigung der nachstehenden
Bestimmungen.
§. 49. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft 1), hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die
Sache an den zu bezeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Ver-
werthung gepfändeter Sachen Anwendung.
#§. 50. Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache
betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen
auf ihren Antrag vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu bestellenden Se-
quester herauszugeben sei.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für
die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher die Uebertragung des Eigenthums
einer unbeweglichen Sache zum Gegenstande hat, findet außerdem der S. 17
des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozebordnung vom 24. März 1879
(G. S. S. 281) Anwendung.
§. 51. Der Pfändung sind nicht unterworfen?):
1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen;
2. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder
sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten bezieht,
insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für
ch, * Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte
edarf;
3. die aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp-
schaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen;
4. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten;
5. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr-
zeuges gehören;
6. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen-
und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die
Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
7. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der
Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichts-
anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst-
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 6 und 7 das Diensteinkommen, die Pension
oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr,
so ist der dritte Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen.
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinar-
strafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienstbehörde
festgesetzt sind, finden die Vorschriften der Nr. 7 rücksichtlich des Dienstein-
1) Ein solcher Anspruch steht dem Adressaten einer Postanweisung oder eines
Postgeldbriefes gegen die Postverwaltung nicht zu, und ist daher nicht pfändbar, vergl.
Kautz S. 98.
2) Vergl. hierzu Anm. bei Kautz S. 101 ff.