592 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Hochverrath und Landesverrath.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu drei Jahren ein. .. *2“ 6
s. 87 ). Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung
einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen,
wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn
der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungs-
haft nicht unter fünf Jahren ein. · «
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
§. 88. Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich
ausgebrochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die
Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen
Landesverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungs-
aft bestraft.
baf ft ildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter
fünf Jahren ein. .. —
Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird,
wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt
oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt,
wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
§. 89. Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der
Kriegsmacht?) des Deutschen Reiches oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil
zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. #
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen
Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt
werden.
§. 90 ). Lebenslängliche Zuchhausstrafe tritt im Falle des §. 89 ein,
wenn der Thäter
1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, in-
gleichen Theile oder Angchörige der Deutschen oder einer verbündeten
Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt;
2. Festungswerke, Schiffe oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, ötlent-
liche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder andere Kriegs-
bedürfnisse, sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und Transportmittel
in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheile des Feindes zerstört
oder unbrauchbar macht;
3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen oder
einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen;
4. Operationspläue oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem
Feinde mittheilt;
5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt
oder ihnen Beistand leistet, oder
6. einen Aufstand unter der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht
erregt.
1) Vergl. außer §§. 56, 57, 61, 160 Mil. Str. G. B. das Ges. betr. den
Verrath militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 205).
:) §. 11 Ges. 3. Juli 1893.
3) In der Fassung des §. 11 a. a. O.