Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1059
Amtsausschußt).
§. 51. Für die Bildung des Amtsausschusses gelten bis zum Erlaß der
Landgemeinde-Ordnung 2) folgende Bestimmungen:
1. In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selb-
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens
durch einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde-
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählendes) Mitglieder.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie
der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen ) wird mit Rücksicht auf
die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung
der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreis-
tage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden) gegen dieses Statut
unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Berzirksausschusses.
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts-
ausschusse können nur Personen sein, welche die im S. 96 unter a und
b bezeichneten Eigenschaften besitzen.
2. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen,
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr.
3. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen,
fällt der Amtsausschuß weg.
§. 513a. Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum
Amtsausschusse E. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied
der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden
des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über
welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu.
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder
von Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor-
anden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise
aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze
beruhende Mitgliedschaft des Amtsausschufses- Der Amtsausschuß hat darüber
zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
— — ——
1) Das Institut des Amtsausschusses ist durch das Abgeordnetenhaus in-
barsahle gebracht und Seitens der Staatsregierung acceptirt worden, um für die
bereits vielfach bestehende Vereinigung einzelner Gemeinden zu kommunalen Zwecken
(3. B. Spritzen-, Graben., Schau-, Wegebau-, Armen-Verbände) ein wirksames und
entsprechendes Organ zu gewinnen, während der Amtsbezirk nach der Regierungs-
vorlage eigentlich unr ein Polizeiverwaltungs-Bezirk sein sollte (vergl. Bericht der Kom-
mission des H. H. S. 59 und 60).
Entwurf eines Statutes für die Bildung eines Amtsausschusses, Res. 18. Dez.
1873 (M. Bl. 1874 S. 18). Dort wird unter Anderem auch empfohlen, daß die
Amtaauseschüsse nicht eine zu große Anzahl von Mitgliedern haben.
2:) Durch s. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 ist dieser Paragraph auesdrücklich
aufrecht erhalten, desgl. §. 51a.
23) Bei den Wahlen kommt das Wahlreglement zur Kreis-Ordnung (unten am
Schlusse letzterer abgedruckt) in Anwendung. -
4) Diese hat allein der Gutsvorsteher oder der für ihn bestellte und bestätigte
Bertreter zu führen, E. O. B. XXI. 20. «
In Diese find an eine Frist nicht gebunden, E. O. V. IX. 141, 327, XII. 235,
21. «-
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