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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Amtsausschuß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
  • Amtsbezirke.
  • Bildung der Amtsbezirke.
  • Organe der Amtsverwaltung.
  • Amtsausschuß.
  • Amtsvorsteher.
  • Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
  • Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
  • Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem Amtsvorsteher.
  • Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
  • Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
  • Kosten der Amtsverwaltung.
  • Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
  • Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1059 
Amtsausschußt). 
§. 51. Für die Bildung des Amtsausschusses gelten bis zum Erlaß der 
Landgemeinde-Ordnung 2) folgende Bestimmungen: 
1. In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus 
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selb- 
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde- 
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht 
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählendes) Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie 
der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen ) wird mit Rücksicht auf 
die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung 
der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreis- 
tage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden) gegen dieses Statut 
unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Berzirksausschusses. 
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts- 
ausschusse können nur Personen sein, welche die im S. 96 unter a und 
b bezeichneten Eigenschaften besitzen. 
2. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, 
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung 
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. 
3. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen, 
fällt der Amtsausschuß weg. 
§. 513a. Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum 
Amtsausschusse E. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied 
der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden 
des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über 
welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu. 
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor- 
anden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise 
aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze 
beruhende Mitgliedschaft des Amtsausschufses- Der Amtsausschuß hat darüber 
zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
— — —— 
1) Das Institut des Amtsausschusses ist durch das Abgeordnetenhaus in- 
barsahle gebracht und Seitens der Staatsregierung acceptirt worden, um für die 
bereits vielfach bestehende Vereinigung einzelner Gemeinden zu kommunalen Zwecken 
(3. B. Spritzen-, Graben., Schau-, Wegebau-, Armen-Verbände) ein wirksames und 
entsprechendes Organ zu gewinnen, während der Amtsbezirk nach der Regierungs- 
vorlage eigentlich unr ein Polizeiverwaltungs-Bezirk sein sollte (vergl. Bericht der Kom- 
mission des H. H. S. 59 und 60). 
Entwurf eines Statutes für die Bildung eines Amtsausschusses, Res. 18. Dez. 
1873 (M. Bl. 1874 S. 18). Dort wird unter Anderem auch empfohlen, daß die 
Amtaauseschüsse nicht eine zu große Anzahl von Mitgliedern haben. 
2:) Durch s. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 ist dieser Paragraph auesdrücklich 
aufrecht erhalten, desgl. §. 51a. 
23) Bei den Wahlen kommt das Wahlreglement zur Kreis-Ordnung (unten am 
Schlusse letzterer abgedruckt) in Anwendung. - 
4) Diese hat allein der Gutsvorsteher oder der für ihn bestellte und bestätigte 
Bertreter zu führen, E. O. B. XXI. 20. « 
In Diese find an eine Frist nicht gebunden, E. O. V. IX. 141, 327, XII. 235, 
21. «- 
67
	        

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