Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1114 Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, der Regierungs- 
präsident, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die 
Beamten des Provinzialverbandes. . 
§. 11. Die Wahl der Mitglieder des Provinzialraths und deren Stell- 
vertreter erfolgt auf sechs Jahre. 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die 
Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. Der Provinzialausschuß hat darüber 
zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzial- 
ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Provinzialraths zu. 
Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht stattfinden. 
§. 12. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und 
Stellvertreter, und zwar das erste Mal die nächstgrößere Zahl, aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen 
bis zur Einführung der Neugewählten in Thätigkeit. Die das erste Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell- 
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis 
zum Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen 
gewählt waren. 
§. 138. Die Dauer der Wahlperiode kann durch das Provinzialstatut 
auch anders bestimmt werden. 
§. 14. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des 
zrenssihialtals werden von dem Oberpräsidenten vereidigt und in ihre Stellen 
eingeführt. 
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus 
seinem Amte rechtfertigen (§. 2 des Ges. vom. 21. Juli 1852, betreffend die 
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, G. S. S. 465), im Wege des 
Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben 1) werden. 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten 
Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars und des Vertreters der Staatsanwaltschaft erfolgt durch den Minister 
des Innern. 
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts:. 
§. 15. Der Provinzialrath ist beschlußfähig, wenn mit Einschluß des 
Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach 
  
Zu Anmerkung 7 auf S. 1113. 
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und seit mindestens einem Jahre der 
Provinz durch Grundbesitz oder Wohnsitz angehört, S. 17 Prov. O. 
Die gewählten Mitglieder des Provinzialrathes erhalten eine ihren baaren Aus- 
lagen entsprechende Entschädigung, §. 100 der Prov. O. . 
In Posen, wo die Wahl nicht auf die zum Provinziallandtage wählbaren Personen 
beschränkt ist, bedürfen die gewählten Personen der Bestätigung des Ministers des 
Innern, Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 108) Art. II, III. « 
8)Ptovinzialangehörige,d.h.AngehörigederzurProvinzgehörendencteisk 
Dieses sind alle diejenigen (mit Ausnahme der nicht angesessenen Militärpersonen 
des aktiven Dienststandes), die innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben, Kr. O. 
z. 6. Grundbesitz allein in der Provinz wird also für die Wählbarkeit zum 
Provinzialrath nicht genügen. 
Nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts genügt es, wenn Jemand der 
Provinz während des einen Theiles des Jahres nur durch Grundbesitz, während des 
übrigen Theiles aber nur durch Wohnsitz angehört hat, E. O. V. I. 15. 
nraf 1) Sie unterliegen aber nicht den im Disziplinargesetz bezeichneten Ordnungs- 
trafen. 
2) Jetzt der Disziplinarsenat des O. V. G. (Ges. 8. Mai 1889, G. S. S. 107).
	        
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