Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1201
lich zu benutzender Schlachthäuser (G. S. S. 277), gefaßten Gemeinde-
beschlüsse, sowie über die Bestätigung von Verträgen zwischen einer Ge-
meinde und einem Unternehmer in Betreff der Errichtung eines öffent-
lichen Schlachthauses 9 12 a. a. O.);
2) über Entschädigungsansprüche der Eigenthümer und Nutzungsberechtigten
von Privatschlachtanstalten wegen des ihnen durch die Errichtung öffent-
licher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser zugefügten Schadens
88. 9 bis 11 a. a. O.).
In den Fällen zu 1 findet die Beschwerde an den Minister für Handel und
Gewerbe, in den Fällen zu 2 nur der ordentliche Rechtsweg gemäß §. 11 a. a. O. statt.
G. Kehrbezirke.
§. 132. Der Bezirksausschußt) beschließt über die Einrichtung, Aufhebung
oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger (6. 39 der R. Gew. O.).
H. Ablösung gewerblicher Berechtigungen.
§. 133. Der Bezirksausschuß entscheidet über Anträge auf Ablösung von
chewerbeberechtigungen und auf Entschädigung für aufgehobene Gewerbeberech-
ngen?).
wCegen die Endurtheile des Bezirksausschusses findet unter Ausschluß anderer
Rechtsmittel nur die Berufung an das Oberverwaltungsgericht statt.
XVII. Handelskammern, kaufmännische Korporationen, Börsen.
§. 134. Der Minister für Handel und Gewerbe beschließt über die Ge-
nehmigung zur Erhebung eines 10 Prozent der Gewerbesteuer vom Handel
übersteigenden Zuschlags von Seiten einer Handelskammer, sowie zu einer
Ueberschreitung des Etats derselben, ingleichen über die Herabsetzung der etats-
mäßigen Kosten auf den Betrag eines zehnprozentigen Zuschlags zur Gewerbe-
steuer vom Handel (§. 24 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24 Fe-
bruar 1870, G. S. S. 134)2).
§. 135. Die Beschlußfassung über Einsprüche gegen die Wahl von Mit-
gliedern (§. 15 a. a. O.) steht der Handelskammer zu, welche in Uebrigen die
Legitimation ihrer Mitglieder von Amtswegen prüft und darüber beschließt.
Die Handelskammer beschließt darüber, ob die Mitgliedschaft in Folge eines
in der Person des Mitgliedes eingetretenen Umstandes erloschen ist (§. 17 a. a. O.).
Die Handelskammer beschließt ferner über Beschwerden wegen unrichtiger
Einschätzung zu einer fingirten Gewerbesteuer behufs Aufbringung der etats-
mäßigen Kosten (§. 23 a. a. O.).“. 6
egen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse der Handelskammer, ferner gegen Beschlüsse der Handelskammer über
Einwendungen gegen die Listen der Wahlberechtigten (§. 11 a. a. O.) und gegen
Beschlüsse der Handelskammer, durch welche ein Mitglied ausgeschlossen oder
seiner Funktionen vorläufig enthoben wird (§8. 18, 19 a. a. O.)“ findet inner-
halb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
§. 136. Gegen Beschlüsse des Vorstandes einer kaufmännischen Korpora-
1) Vergl. Anm. 5 auf S. 1200. 1
2:) §. 133 Abs. 1 bestimmt lediglich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte;
eine materielle Bestimmung darüber, daß die 868. 34 ff. des Entschädigungsges. zur
Gew. O. 17. Jan. 1845 (G. S. S. 79) auf die erst durch §. 7, 2 R. Gew. O. auf-
gehobenen Gewerbeberechtigungen anwendbar sein sollen, ist in ihm nicht zu finden,
E. O. B. X. 972.
5) Abgeändert durch Ges. 19. Aug. 1897 (G. S. S. 355); an Stelle des §. 24
ist der §. 31 des neuen Ges. getreten. Die Bestimmungen des Tit. XVIl. hinsicht-
lich der Handelskammern haben in diesem Ges. Aufnahme gefunden.
41) Jetzt §. 18 Ges. 19. Aug. 1897.
5) Geändert durch §. 27 Gefs. 19. Aug. 1897.
") Jetzt §§. 19, 20 Ges. 19. Aug. 1897.
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 76