Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XL. Schulgebäubde. 1223 
§. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind alsdann die Kinder der 
Kontribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes #) für immer frei. 
§. 33. Gutsherrschaften?) auf dem Lande sind verpflichtet, ihre Unter- 
thanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages ganz oder zum 
bel auf eine Zeitlang unvermögend sind, dabet nach othburst zu unter- 
utzen. 
Schulgebäude). 
§. 34. Auch die Unterhaltung") der Schulgebäude') und Schulmeister- 
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Zu Anmerkung 2 auf S. 1722. 
zubringen, oder leytent nur mit ihrem halben Betrage heranzuziehen, Erk. 26. Febr. 
1887 (E. O. V. XIV. 228). - 1 
Die Hausvätern gehörigen, außerhalb des Schulbezirkes belegenen Besitzungen 
dürfen nicht mit herangezogen werden, E. O. B. II. 208. 
Wegen exekmoerischer Beitreibung der Schulbeiträge vergl. Kab. O. 19. Mai 
1836 (G. S. S. 198). Sie genießen ein Vorrecht im Konkurse, K. Ord. §. 54, s. 
:) Bon dem Schulvorstande. « 
1) Vergl. Ges. 14. Juni 1888 (G. S. S. 240) wegen Erleichterung der 
Bolksschullasten und die Erläuterungen zu §. 4 weiter unten. 
2) Diejenigen Schulbeiträge, die die innerhalb des betreffenden Gutsbezirkes 
wohnenden, zunächst verpflichteten Mitglieder der Schulgemeinde aufzubringen unver- 
mögend find, sollen künftig gleich den unbeibringlichen Beiträgen der übrigen Schul- 
gemeindemitglieder aus Staatsfonds bewilligt und als jederzeit widerrufliche 
Staatsbeihülfen monatlich im voraus durch die Regierungen berichtigt werden, Res. 
81. März 1886. - 
Die Berpflichtung der Gutsherrschaften auf dem Lande, unvermögende Guts- 
unterthanen dabei nach Nothdurft zu unterstützen, besteht fort. Die Festsetzung gebührt 
der Königl Regierung, Erk. 24. Mai 1883 (E. O. V. X. 126). 
Die Armenverbände find nicht zur Zahlung von Armenschulgeld verpflichtet, 
Res. 16. Juli 1873 (C. Bl. U. V. S. 500). 
2) Bei Streitigkeiten über die Nothwendigkeit und Ausführung eines Schul- 
baues, sowie bei Regulirung des erforderlichen Interimistikums kommen dieselben 
Borschriften zur Anwendung, wie bei Kirchenbauten. 
Ueber die Anwendung von Neu= und Reparaturbauten bei Schulen, die der all- 
gemeinen Schulpflicht dienen, haben die Berwaltungsgerichte in demselben Umfange 
und in demselben Maße zu befinden, wie dies den Regierungen vor Einführung der 
Verwaltungsgerichtsbarkeit nach §. 18 der Reg. Instr. zustand. Vergl. Res. 29. März 
1876 (M. Bl. S. 125). Sie können daher sowohl auf ein minus wie auf ein 
majus dessen erkennen, was der Beschluß der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. 
Beschränkt sind die Verwaltungsgerichte nur durch die Bestimmungen in Absatz 2 
und 3 des §. 49 des Zuständigkeitsgesetzes, wonach die von den Schulauffichtsbehörden 
getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von Schulbauten und die 
von ihnen angeordnete Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten 
auc für die Verwaltungsgerichte maßgebend find, Erk. 25. Nov. 1885 (E. O. V. 
XII. 223). 
Vergl. Zust. Ges. §§. 47 — 49 und die Anmerkungen daselbst. 
Wegen der Grundsätze für Bewilligung von Allerhöchsten Gnadengeschenken zur 
Unterstützung unvermögender Gemeinden bei Elementarschulbauten, vergl. Res. 19. April 
1892 (C. Bl. U. V. S. 520), wegen der Fertigung der Anschläge und die Vor- 
bereitungen für die kirchlichen und Schulbauten, Res. 30 Juli 1872 (M. Bl. S. 326), 
wegen der Massiobauprämie bei Schulbauten, Res. 16. Mai 1874 (M. Bl. S. 154). 
Maßgebende Grundsätze für die Gewährung von Gnadenbeihülfen zur Unter- 
stützung unvermögender Schulverbände bei Elementarschulbanten und Bestimmungen 
über die Mitwirkung der Lokalbaubeamten bei Elementarschulbanten, zu denen Gnaden- 
beihülfen aus Staatsmitteln beantragt werden, 30. März 1897 (C. Bl. U. V. S. 380). 
Denkschrift über Bau und Eimichtung ländlicher Volksschulhäuser, Res. 15. Nov. 
1895 (C. Bl. U. V. S. 828) 
Bant eine Gemeinde aus eigenen Mitteln, so können nur solche bauliche Aus- 
führungen absolut verboten werden, die unbedingt als unzulässig gelten. Dies ist
	        
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