122 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter.
schäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäf-
tigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ) verpflichtet sind.
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von
sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken
nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
§. 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§. 135) dürfen
nicht vor 5½ Uhr Morgens beginnen und nicht über 8½ Uhr Abends dauern.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen
ewährt werden:). Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen.
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine ein-
stündige, sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause ge-
währt werdens).
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung
in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits-
räumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des.
Betriebes, inu welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der
Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufeuthalt im Freien nicht
thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnißmäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-=
unterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt
werden.
§. 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von
8½ Uhr Abends bis 5½ Uhr Morgens und am Sonnabend, sowie an Vor-
abenden der Festtage nicht nach 5½ Uhr Nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer
von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von
zehn Stunden, nicht überschreiten.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens ein-
stündige Mittagspause gewährt werden").
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mlutchspialeen
Intlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach i Ni übe
haupt nicht und während der folgenden zwei Wic hrer Riederkunft über
„Wah Z„ en nur beschäftigt werden,
wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig ati
1) Die Verpflichtung zum Besuche der Volksschule richtet sich im Uebrigen nach
den Landesgesetzen
Vergl. Res. 26. Nov. 1878 (M. Bl. S. 266), betr. die Schuleinrichtungen und
Lehrpläne für die in Fabriken 2c. beschäftigten schulpflichtigen Kinder — durch die
Amtsblätter publizirt. Z
Die den Schulbesuch betreffenden Bestimmungen des §. 135 finden auch auf
Lehrlinge Anwendung, Erk. R. G. 19. Okt. 1882 (E. Crim. IV. 746).
„) Die Vormittagspause darf ihnen nicht in der Art gewährt werden, daß der
Beginn ihrer Arbeitsleit um eine halbe Stunde hinaus gerückt wird, Erk. 28. Okt.
1890 (E. Crim. XXI. 139). Z
Sie darf auch nicht mit der Mittagspause verbunden werden, Res. 15. Juli
1898 (M. Bl. S. 269). #
Bek. 8. Dez. 1893 (N. G. Bl. S. 264), betr. Nachmittagspausen der in Spinne-
reien beschäftigten jugendlichen Arbeiter.
2) Nach der Vd. 31. Mai 1897 auch wahlweise nur Mittags eine 1½8 stündige.
4!) Ee genügt nicht, daß den Arbeiterinnen die Unterbrechung der Arbeit für eine
Stunde gestattet ist; der Fabrikinhaber muß sie zum Halten der Pause anhalten, E.
Crim. XXVII. 139.