Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Aufsicht. 125
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so
geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des
Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeit-
lich zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie
sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei
seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen 0.
V. Aufsicht.
SF. 139b2). Die Aufsicht über die Ausführung von Bestimmungen der
SS. 105 a, 105b Abs. 1, 105 bis 105b, 120 a bis 120e, 134 bis 139a ist aus-
schließlich oder neben den ordentlichen Poltzeibehörden besonderen von den
Landesregierungen zu ernennenden Beamten:) zu übertragen. Denselben stehen
bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden,
insbesondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind,
vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich
## ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der ihrer
ebision unterliegenden Anlagen zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in
en einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätig-
keit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem
Bun esrath und dem Reichstage vorzulegen.
„„Die auf Grund der Bestimmungen der 88. 1054 bis 105h, 120 " bis 120e,
134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber zu
leder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer
rbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von der Landes-Central=
behörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vor-
geschrieben werden.
.
1) Bek. 21. Juli 1888 (R. G. Bl. S. 219), betr. Beschäftigung von Arbei-
terinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummifabriken; 11. März 1892 (R. G. ul.
S. 217) desgl. in Glashütten; 11. März 1892 (K. G. Bl. S. 324) desgl. in
Drahtziehereien mit Wasserbetrieb; 17. März 1892 (R. G. Bl. S. 327) desgl. in
Cichorienfabriken; 24. März 1892 (R. G. Bl. S. 331) und 11. März 1897 (R.
Bl. S. 25) desgl. in Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im
Reg. Bez. Oppeln; 24. März 1892 (R. G. Bl. S. 334) desgl. in Rohzuckerfabriken
and Zuckerraffinerien; 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 602/1. Febr. 1895 (R. G.
Bl. S. 81) desgl. in Walz= und Hammerwerken; 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 604)
desgl. in Hechelräumen; 27. April 1893 (R. G. Bl. S. 148) deegl. in Ziegeleien;
8. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 213), betr. Einrichtung und Betrieb der Bleifarben-
und Bleizuckerfabriken; 8. Juli 1893 (R. G. Bl. S. 218) desgl. der zur Anfer-
ügung von Cigarren bestimmten Anlagen; 1. Febr. 1895 (R. G. Bl. S. 5), betr.
Beschäftigung iugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken; 17. Juli 1895 (R. G.
Bl. S. 420), betr. Beschäftigung von Arbeiterinnen in Meiereien (Mollereien) und
Betrieben zur Sterilisirung.
à) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. G. » »
)A. E. 27. April 1891 (G. S. S. 165) Nr. 1: Den technischen Rätben der
Regierungen treten gewerbetechnische Räthe hinzu. Diese haben zugleich die Geschäfte
der im §. 139b Gew. O. vorgesehenen Aufsichtebeamten (Gewerbe= Inspektion)
wahrzunehmen. Dienstanw. für die Gewerbe-Aussichtsbeamten 23. März 1892 (M.
S. 160), weiter unten abgedruckt.
Bek. 11. Jan. 1893 (M. Bl. S. 30), betr. Aufsicht über Ausführung der Be-
stimmungen der §5. 135—139a Gew. O. auf Staatsbergwerken; wegen der übrigen
anter Aufsicht der Bergbehörde stehenden Betriebe vergl. Res. 15. März 1892 (M.
Bl. S. 116) Nr. 3.