Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1397 
# §. 82. An allen Sonn= und Festtagen soll in jeder Gemeinde so oft 
ottesdienst gehalten werden, als es herkömmlich ist. Der Wochengottesdienst 
richtet sich ebenfalls nach dem Herkommen. 
B §. 83. Dieses Herkommen kann nur auf Antrag der Gemeinde und den 
ericht des Superintendenten von dem Consistorio abgeändert werden. 
§. 84. Der Vormittags-Gottesdienst fängt im Sommerhalbjahr um 9 Uhr 
an, im Winterhalbjahr, vom 1. Oktober bis zum 1. April, kann derselbe bei 
zerstreuten Gemeinden um 10 Uhr seinen Anfang nehmen. 
§. 85. Das Zusammenberufen der Gemeinde zum Gottesdienste, sowie 
auch das Ankündigen der sonn= und festtäglichen Feier am Vorabende geschieht 
nach der Observanz jedes Orts. Der Gottesdienst darf fünf Minuten nach 
len fletten Geläute anfangen, damit die Gemeinde Zeit habe, ihre Plätze ein- 
ehmen. 
2. Von der Feier der Sakramente. 
§. 86. Die evangelische Kirche feiert unter den Namen der Sakramente 
nur zwei, von dem Erlöser selbst angeordnete Handlungen: 
die heflige Taufe und das heilige Abendmahl. 
§. 87. Die Verwaltung der beiden Sakramente darf nur von einem 
krchenordnungsmäßig berufenen und ordinirten Prediger der evangelischen 
Kirche geschehen; er darf sie auch nur in der ihm angewiesenen Gemeinde und 
außerhalb derselben nicht anders, als mit Genehmigung des Pfarrers der Ge- 
meinde verrichten. 
tai. * Ausnahme von dieser Regel findet nur im Falle einer Nothtaufe 
ty. 
§. 88. Beide Sakramente werden in der Regel bei dem öffentlichen 
Gottesdienste in Gegenwart der versammelten Gemeinde verwaltet. 
a) Von der heiligen Taufe. 
§. 89. Alle Kinder evangelischer Christen sollen innerhalb sechs Wochen 
Nach ihrer Geburt durch die heilige Taufe in die christliche Kirchengemeinschaft 
aufgenommen werden.: 
§. 90. Von den Erwachsenen, welche in die evangelische Kirchengemein- 
schaft eintreten wollen, werden nur diejenigen getauft, welche aus einem nicht 
christlichen Glaubensbekenntniß zur evangelischen Kirche übergehen. 
Dasselbe findet statt, wenn von ihnen nicht erweislich ist, dass sie das 
Sakrament der Taufe nach der Vorschrift des Herrn empfangen haben 0. 
§. 91. Bei der Taufe eines Kindes müssen der Vater desselben, wenn 
nicht dringende Umstände es unmöglich machen, und wenigstens zwei Tauf- 
zeugen gegenwärtig sein. 
§. 92. Die Taufzeugen sollen aus den Gliedern der evangelischen Kirche, 
oder doch aus einer Kirche christlichen Glaubensbekenntnisses gewählt werden. 
müssen bereits zum heiligen Abendmahle zugelassen sein. 
§. 93. Bei der Taufe eines Kindes ist nur die Beilegung solcher Namen 
zuzulassen, welche unter die bei den Christen üblichen Taufnamen gehören?). 
§. 94. Privattaufen in den Wohnungen der Gemeinde-Glieder können 
als Ausnahmen bewilligt werden, bei erwiesener Schwächlichkeit des Täuflings 
und bei anhaltend übeler Witterung. Es müssen dabei wo möglich ein Pres- 
byter der Gemeinde und jedenfalls zwei Zeugen gegenwärtig sein. 
Auch ausserbalb der im S. 94 aufgeführten beiden Ausnahmefälle, können 
Privattanfen bewilligt werden. Die Anwesenbeit von zwei Zeugen dabei ist 
unerlässlich #). 
§. 95. Es sollen dem Prediger die Namen des Kindes, der Tag und die 
Stunde der Geburt, die Namen und der Stand der Eltern, vor der Taufe 
schriftlich eingereicht werden. 
1) Res. 25. Aug. 1853. 
2) Die Borschriften des Art. 1 Ges. 11 Germinal XI. (1. April 1803) und 
Art. 23 des Bergischen Dekrets 12. Nov. 1809 über die in die Geburteregister ein- 
Zutragenden Bornamen sind durch Ges. 23. Mai 1894 (G. S. S. 79) aufgehoben. 
 
	        
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