Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XLI. Rheinisch-Westfälische Kirchen-Ordnung. 1399 
Venehmigung der Provinzial-Synode und des Consistorii der Provinz gebraucht 
erden. 
§. 107. Vor zurückgelegtem 14. Jahre soll kein Kind zur Konfirmation zu- 
gelassen werden. Wenn ein Kind in diesem Alter konfirmirt wird, so muß es 
den Unterricht wenigstens zwei Jahre ununterbrochen genossen haben. 
Wo herkömmlich ein höheres Alter zur Konfirmation erforderlich wird, da 
soll dies aufrecht erbalten werden 1)). 
§. 108. Der besondere Konfirmanden-Unterricht wird in den letzten 4 Mo- 
naten vor der Konfirmation, wöchentlich wenigstens in 4 Stunden ertheilt. 
§. 109. Jedes Kind wird in derjenigen Gemeinde im Christenthum unter- 
richtet und konfirmirt, welcher die Eltern angehören. Ausnahmen hiervon 
können nur Statt haben, auf Dispensation des Marrerd, dem die Konfirmation 
zusteht, welcher aber die Dispensation nicht verweigern kann, wenn das Kind 
in einer anderen Gemeinde erzogen wird. Sind die Eltern nicht mehr am Leben, 
so wird es da unterrichtet und konfirmirt, wo es untergebracht ist. 
S§F. 110. Vor der Konfirmation selbst, muß durch den Pfarrer eine Prü- 
fung der Konfirmanden in Gegenwart des Kirchenvorstandes gehalten werden. 
Nach geendigter Prüfung bestimmt der Kirchenvorstand nach der absoluten 
Mehrheit der Stimmen, ob der Geprüfte würdig sei, ausgenommen zu werden. 
Von dem Beschlusse der Abweisung kann von demjenigen, der denselben für 
unbegründet hält, an den Superintendenten appellirt werden, welcher nach vor- 
hergegangener Prüfung des Abgewiesenen den Beschluß bestätigt oder verwirft. 
o es gewünscht, oder erbaulich gefunden wird, kann die Prüfung auch 
vor der Gemeinde geschehen. «·· . 
8. 111. Die Konfirmation geschieht in der Kirche vor der versammelten 
Gemeinde. Zu einer Konfirmation in einem Privathause bedarf es der Er- 
laubniß des Superintendenten, welcher dieselbe nur in dringenden Fällen er- 
theilen wird, und ist bei solcher Konfirmation auch die Gegenwart des Pres- 
byterii nothwendig. 
4. Von der Ordination. 
§. 112. Es dürfen nur solche durch die Ordination zum Predigeramte 
eingeweiht werden, welche auf die, in dieser Kirchen-Ordnung näher bestimmte 
Weise zu demselben erwählt und berufen sind. 
Ausnahmen können nur dann stattfinden, wenn, in dringenden Fällen, auf 
den Antrag des General-Superintendenten, die landesherrliche geistliche Behörde 
die Erlaubniß ertheilt. 
§. 113. Die Ordination zum Predigt-Amte geschieht in einer öffentlichen 
gottesdienstlichen Versammlung, unter Mitwirkung der Moderatoren der Kreis- 
ynode, von dem Superintendenten, an einem von diesem bestimmten Tage, 
vor der Gemeinde des Ordinanden. 
5. Von der Einsegnung der Ehe). 
§. 114. Die Ehe, als eine christliche, von Gott geheiligte Verbindung, wird 
von der Kirche eingesegnet, nach den von derselben feltgesesten Bestimmungen. 
1. Die kirchliche Einsegnung der Ehe findet nur statt bei Ehen, welche nach 
den Landesgesetzen erlaubt sind. 
Die kirchliche Einsegnung muss vor mindestens zwei Zeugen geschehen 7. 
2. Der Ehe-Einsegnung geht die dreimalige Proklamation nach den darüber 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vorher. 
3. Welchem Pfarrer die Trauung gebühre, ist nach den darüber bestehen- 
den allgemeinen Vorschriften zu beurtheilen. 
4. Die Verlobten, welche die kirchliche Einsegnung von einem anderen Pfarrer, 
als dem berechtigten zu empfangen wünschen, werden durch ein Dimissorial 
ihres Pfarrers dazu autorisirt. 
—. 
1) Res. 25. Ang. 1853. 
2) Diepensation vom gesetzlichen Konfirmationsalter, Res. 26. März 1890 bei 
Müller-Schuster S. 227. 
) Bergl. Kirchenges. 27. Juli 1880, betr. die Tranungs-Ordnung (K. G. u. 
Bd. Bl. S. 109).
	        
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