218 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c.
der Kreis-Ordnung für diese Provinz vom 6. Mai 1884 bezeichneten Städte —
der Magistrat.
3. Soweit gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu Ziffer I bis V in Fa-
briken und den in §§. 154 Abs. 2 und 154 a der Gewerbe-Ordnung bezeichneten
gewerblichen Anlagen Ansnahmen von dem Berbot der Sonntagsarbeit Platz greifen.
sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen außer den all-
gemeinen Bedingungen, an welche die Zulafsung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch.
noch die Borschriften des §. 137 und die auf Grund der §ss. 139 und 139# erlassenen
Bestimmungen zu beachten. # Z
4. Da in den unter 3 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter an Sonn= und Festtagen im Allgemeinen verboten ist und Ausnahmen
von diesem Verbot nur auf Grund der §§. 139 und 139 a zugelassen werden können,
so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch zu den nach Ziffer I bis V.
zulässigen Sonntagsarbeiten nur insoweit herangezogen werden, als diese Beschäftigung
auf Grund des §. 139 oder des §. 139a1) an Sonn= und Festtagen ausdrücklich
gestattet ist.
I. Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift.
(5. 105c.)
1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Berbot der Sonntagsarbeit kraft Ge-
setzes keine Anwendung findet, werden im §. 105 an erster Stelle solche Arbeiten
gerechnet, die in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen
werden müssen. Zu den „Arbeiten in Nothfällen“ gehören solche Arbeiten, die zur
Beseitigung eines Nothstandes oder zur Abwendung einer Gefahr sofort vorgenommen
werden müssen, ferner aber auch dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkran-
kungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle u. s. w. erforderlich
werden und nicht wohl auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können;
dagegen kann nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet
werden. — Unter „ßöffentlichem Interesse“ ist nicht nur das Interesse des Staates
oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen.
2. Die Befugniß, Reinigungs= und Instandhaltungs-Arbeiten, durch die der
regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, Arbeiten,
von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sowie
solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Berderbens von Rohstoffen oder
des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich find, ist davon abhängig gemacht,
daß die genannten Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (6. 1050
Abs. 1 Ziffer 3 und 4).
Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen des
einzelnen Falles und den besonderen Berhältnissen der einzelnen Betriebe zu beur-
theilen. Die Befugniß zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird für den
einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß andere Betriebe
derselben Gaitung, deren Einrichtungen indessen wesentlich verschieden find, der
Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wobl aber finden die Bestimmungen keine An-
wendung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche
Unzuräglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter und ohne unverhältnißmäßige
Opfer sich so einzurichten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.
3. Die Bestimmungen des §. 105c finden auch auf solche Betriebe Anwendung,
für die nach den §§. 1054d bis f und §. 105h besondere Ausnahmen zugelassen find.
4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft
gesetzlicher Vorschrift zulässig find, so müssen die Gewerbetreibenden in das im §. 105
Abs. 2 bezeichnete Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn= und Festtag, an dem eine
solche Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer
der Beschäftigung durch Angabe der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vor-
genommenen Arbeiten einmagen.
i) Vergl. für Glashütten Bek. 11. März 1892 (K. G. Bl. S. 317); für Draht-
ziehereien mit Wasserbetrieb Bek. 11. März 1892 (R. G. Bl. S. 327); für Walz-
und Hammerwerke Bek. 29. April 1892 (R. G. Bl. S. 602).