Abschnitt XXXIII. Untersuchung der Dampfkessel. 269
Zu §§. 14 und 15. Aufstellung des Kessels.
Die Aufstellung des Kessels entspricht den gesetzlichen
Vorschriften. — Zwischen dem Kesselmanerwerk und den
dasselbe umschließenden Wänden verbleibt ein Zwischenraum
von 8 cm. Zur Regelung des Feuers ist ein vom
Heizerstande aus bewegliche ............................................................
angebracht.
Der Schornstein erhält m Gesammthöhe m
untere Weite und m obere Weite.
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Der Antragsteller. Der Verfertiger.
Bemerkung. Bei alten Kesseln ist außerdem ein Nachweis über die frühere Betriebsstätte,
Dauer der Außerbetriebstellung und die Gründe, welche zur Außerbetriebstellung geführt baben, bei um-
zubauenden oder abzuändernden Anlagen die Art und der Umsang der Veränderung anzugeben.
Vordruck K.
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Königliche Gewerbe-Inspektion zu Vordruck K. P. 3.
Der staatlich beauftragte Dampfkessel-Ueberwachungs-Verein
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Gebühren-MNachweis.
— Auf Grund der umstehenden Nachweisung find an Gebühren und Nebenkosten
* aus Dampfkessel-Untersuchungen 4. 4“ zu beauspruchen.
v„r Die einzelnen Berechnungen liegen in einfacher Ausfertigung bei.
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: DerstaatlicheKesselprüfer.
Der staatlich beauftragte Kesselprüfer.
(Name, Stand) v; "67773
Geprüft
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. ist nach den Sätzen sowie rechnerisch ge-
Der Regierungs= und Gewerberath. prüft und auf *- festgesetzt.
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