300 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherung s-Gesetz.
zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen!) darf den Arbeitgebern
weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind gebeim und
werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl-
berechtigung auszuschließen sind.
8. 38 . Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Generalversammlung
durch ihre Geschäftsführer oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der
Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der Generalversammlung
Anzeige zu machen. v »·
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vertretern
bestehenden Generalversammlung und des Vorstandes Geschäftsführer oder
Betriebsbeamte der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine
Vertretung der gewählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vor-
standes findet nicht statt.
39. Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder
die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten
verweigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes
oder der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.
Haben die Arbeitgeber auf die ihnen zustehende Vertretung in der General-
versammlung oder im Vorstande verzichtet, so können sie diese Vertretung nur
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen.
§. 40. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den
Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt
festzustellen; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren.
Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich
zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die
Kasse erworben sind, find bei der Aufsichtsbehörde oder nach deren Anweisung
verwahrlich niederzulegen?).
Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die
Gelder Bevormundeter?) angelegt werden.
Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung der Gelder
Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in
Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen
Bundesstaate oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächti-
gung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von
dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder dem Reichslande
Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche
von deutschen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden cre.)
oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder seitens der Inhaber
kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch
können die Gelder bei der Reichsbank verzinslich angelegt werden.
Die Centralbehörde kann die Anlegung verfügbarer Gelder in anderen als
den vorstehend bezeichneten zinstragenden Papieren, sowie die vorübergehende
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder bei anderen als den vorbe-
zeichneten Kreditanstalten widerruflich gestatten.
§. 41. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach
den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die
Krankheits= und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten
1) Und zwar der Stimmen der Mitglieder zuzüglich der Stimmen der beitrags-
pflichtigen Arbeitgeber, so daß letztere, wenn sie die volle gesetzliche Quote von ½
führen, 50 Prozent der Stimmen der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben.
*:) In der Regel bei den städtischen oder Kreiskommunalkassen, sofern die Nieder-
legung nicht bei der Reichsbank erfolgt. Bei den Regierungshauptkassen und Steuer-
kassen ist sie versagt, Res. 11. Juni 1885 (bei Woedtke S. 285).
3) Vergl. §. 39 Vorm. Ordn. 5. Juli 1875 (G. S. S. 431).