Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 303 
stimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten Ge- 
meinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben 
des Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenver- 
Sicherungen und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter 
durch Uebereinkommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rech- 
Uungsjahres nach dem Verhältniss der im Laufe des Rechnungsjahres verein- 
nahmten Kassenbeiträge umgelegt werden. 
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Ver- 
bande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes 
im Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu 
eisten, welche zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. 
le Vorschüsse sind in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut 
Betroffener Regelung nach dem Verhältniss der im Laufe des zunächst vorauf- 
Segangenen Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und 
mnerhalb zweier Wochen nach erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im 
fe des Rechnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse 
desselben erfolgenden Umlegung zur Anrechnung zu bringen. 
.S8S. 46a. Ein nach §S. 46 Abs. 1 gebildeter Verband kann durch überein- 
atimmende Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der General-- 
Versammlungen der betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden. 
# Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs 
Ohate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres 
aus dem Verbande austreten. 
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas 
auderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus- 
Scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden 
Verbleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige 
lentheil überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniss der im Laufe des 
etzten Kalenderjahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
S. 46b. Durch die Centralbehörde kann bestimmt werden, dass und unter 
lehen Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde- 
rankenversicherungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Kranken- 
fol n, welche Zwecke der im §. 46 unter Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Art ver- 
Sen, die Rechte der auf Grund des S. 46 errichteten Verbände haben. 
S. 471). Die Schließung einer Orts-Krankenkasse muß erfolgen: 
1I. wenn die Zahl der Mitglieder dauernd unter fünfzig sinkt; 
2. wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse ergiebt, daß die gesetzlichen 
Mindestleistungen auch nach erfolgter Erhöhung der Beiträge der Ver- 
sicherten auf drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unter- 
stützungen zu bemessen sind (§§. 20, 26 a Zift. 6), nicht gedeckt werden 
können, und eine weitere Erhöhung der Beiträge nicht auf dem im §. 31 
Abs. 2 vorgesehenen Wege beschlossen wird. 
Zust die Auflösung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeindebehörde unter 
mmung der Generalversammlung beantragt wird. 
waltdie Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung der höheren Ver- 
von ungsbehördey, welche, sofern sie auf Schliessung einer Kasse gerichtet ist, 
geleh er Generalversammlung, sofern dadureh die Auflösung einer Kasse ab- 
Maßot wird, von der Gemeindebehörde bezw. der Generalversammlung nach 
gbe des §. 24 angefochten werden kann?). #„ · 
sicher ird eine Orts-Krankenkasse geschlossen oder aufgelöst, so sind die ver- 
kasseningspflichtigen Personen, für welche sie errichtet war, anderen Orts-Kranken- 
krank und, soweit dies nicht ohne erhebliche Benachtheiligung anderer Orts- 
enkassen geschehen kann, der Gemeinde-Krankenversicherung zu überweisen. 
We 
K 
5il Ausf. Anw. Nr. 38—43. 
Des Bezirksausschusses, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 a. 
Im Verwaltungsstreitverfahren, Vd. 9. Aug. 1892 (G. S. S. 239) §. 2.
	        
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