Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz. 315 
3. wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen- 
und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem 
Betriebsunternehmer die im 8. 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die 
rrichtung einer neuen Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse versagt werden. 
Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, 
wenn der Betriebsunternehmer unter Zustimmung der Generalversammlung die 
uflösung beantragt. 
„Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungs- 
behörde 1). Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in 
welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zu- 
stellung Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden. · 
Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die 
Vorschriften des §. 47 Abs. 5 entsprechende Anwendung. Sind die zur Deckung 
bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen Mittel nicht vorhanden, 
lo sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. 
ie Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob. 
F. Bau-Krankenkassen. 
§. 69. Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und 
estungsbauten, sowie in anderen 2) vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten 
ersonen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde:) 
au-Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeltweilig eine größere Zahl von Ar- 
eitern beschäftigen. 
d §. 70. Die den Bauherrn obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung 
er höheren Verwaltungsbehörde ) auf einen oder mehrere Unternehmer, welche 
üle Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung 
ernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der 
rerrpflichtung eine nach dem Urtheil der höheren Verwaltungsbehördes) aus- 
ichende Sicherheit bestellen. 
ni §. 71. Bauherren, welche der ihnen nach §. 69 auferlegten Verpflichtung 
eicht nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall 
im'r Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die 
20 vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten. 
schließ. 72. Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankenkassen sind zu 
n: 
wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird; 
wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt für ordnungsmäßige 
Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen. 
aus dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im 8. 71 
gesprochene Verpflichtung. 
kassen r Uebrigen finden auf die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Kranken- 
über die Vorschriften der §§. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
behörd ie Anwendbarkeit der Vorschrift des 8. 32 die höhere Verwaltungs- 
Schliesh bei Genehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des bei 
vermö ung oder Auflösung einer Kasse verbleibenden Restes des Kassenver- 
Gunstaens das Kassenstatut Bestimmung treffen muß. Eine Verwendung zu 
n des Bauherrn oder Unternehmers ist ausgeschlossen. 
— 
Abs 1. Den Regierungspräsidenten, für Berlin den Oberpräsidenten, Ausf. Anw. Nr. 2 
5 und 2. Verfahren Nr. 50—52. #. 
unternehmerr Meliorationsbanten, Hafenanlagen, auch größere Hochbauten von Privat- 
n. 
aus Bauherr in nicht der Leiter des Baues, sondern derjenige, für dessen Rechnung er 
64 wi E. Crim. XXVll. 85. 
er · « . · « 
vergl. auch r. Pirassdenn, iin Berb Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs. 1 und 2; 
Der Bezirksausschuß, Ausf. Anw. Nr. 2 Abs 182.