316 Abschnitt XXXIV. Krankenversicherungs-Gesetz.
Auf Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche auf Grund des
907 gegen den Bauherrn erhoben werden, findet die Vorschrift des §. 58
bs. 1 Anwendung; auf Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund
des §. 71 und des §. 57 Abs. 2 gegen den Banherrn erhoben werden, findet
die Vorschrift des §. 58 Abs. 2 Anwendung.
G. Innungs-Krankenkassen.
§. 73. Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI
der Gewerbe-Ordnung von Innungen 0 für die Gesellen und Lehrlinge ihrer
Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften des §. 19 Abs. 5, §§. 20 bis
22, 26 bis 33, 30 bis 42, 46, 46 a, 46 b, 48 a Abs. 2, S. 49 a Abs. 4, 8§#. 51
bis 54 a, bis 58, 65 Abs. 2 Anwendung.
Wird für eine Innung nach Massgabe der vorstehenden Bestimmung eine
Innungs-Krankenkasse errichtet, so werden die von Innungsmitgliedern in ibrem
Gewerbebetriebe beschäftigten versicherungspflichtigen Personen:) vorbehaltlich
der Bestimmung des S. 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit welchem die
Kasse ins Leben tritt. in dieser Beschäftigung stehen, mit diesem Zeitpunkte.
soweit sie später in diese Beschäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mit-
glieder der Innungs-Krankenkasse.
Versicherungspflichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche
eine Innungs-Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten,
werden, soweit sie bisher einer Orts- Krankenkasse angehörten, mit Beginn des
neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs-Krankenkasse, sofern der Arbeit-
geber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts-Krankenkasse seinen Eintritt
in die Innung nachgewiesen bat.
Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen hlit-
glieder einer Innungs-Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund
dieses Gesetzes errichteten Kassen, welche sie bis dahin vermöge ihrer Be-
schäftigung angehörten. aus.
Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungs-Krankenkasse ins
Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde ).
Im Uebrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels IV. der
Gewerbe-Ordnung in Kraft.
H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen
und anderen Hülfskassen zur Krankenversicherung.
§. 74. Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften!")
errichteten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde-Kranken-
versicherung noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ein.
Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krankheitsfällen müssen
die für die Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen vorgeschriebenen Mindestleistungen
erreichen.
Die Vorschriften des §. 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§. 56 a und 57 a
finden auch auf Knappschaftskassen Anwendung. J
Im Uebrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knapp-
schaftskassen unberührt.
1) Auf Krankenkassen von Innungsverbänden ist §. 73 nicht zu erstrecken; in-
gleichen sind gemeinschaftliche Innungs-Krankenkassen mehrerer einzelner Innungen
nicht zugelassen, v. Woedike S. 439.
:„) Ohne Beschränkung auf Gesellen und Lehrlinge, Erk. O. V. G. 5. März
1896 (bei Woedike S. 442). #
. 2) Der Regierungspräfident, für Berlin der Oberpräsident, Ausf. Anw. Nr. 2
Abs. 1 und 2. Bergl. Nr. 53 Abs. 3; Aufsicht Nr. 5 Abs. 6.
!) §§. 165 ff. Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705).