Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

364 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen, 
welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Aus- 
scheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzu- 
treten haben. Z 
Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der 
Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch 
das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden 
können wieder gewählt werden. 
Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anweisung des 
Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmen- 
den Sätzen Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeits- 
verdienst. Gegen die Anweisung ist die Beschwerde an diejenige Behörde, welche 
das Regulativ erlassen hat (§. 43), zulässig. Dieselbe entscheidet endgültig. 
§. 45 1). Die Vorstände der Krankenkassen und der Knappschaftskassen, 
welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder be- 
schäftigte versicherte Personen angehören, wählen alle zwei Jahre aus der Zahl 
der Kassenmitglieder zum Zwecke der Theilnahme an den Unfalluntersuchungen 
(§. 54) für den Bezirk einer oder mehrerer Ortspolizeibehörden je einen Be- 
vollmächtigten und zwei Ersatzmänner, deren Namen und Wohnort den be- 
theiligten Ortspolizeibehörden mitzutheilen ist. 
Die dem Vorstande der Kasse angehörenden Vertreter der Arbeitgeber 
nehmen an der Wahl nicht Theil. 
V. Schiedsgerichte. 
Schiedsgerichte:). 
§. 462). Für jeden Bezirk einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe 
in Sektionen getheilt ist, einer Sektion, wird ein Schiebsgericht errichtet. 
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren 
mehrere nach Bezirken gebildet werden. 
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundes- 
staates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über die 
Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten 
Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt. 
§. 47"). Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden 
und aus vier Beisitzern. 
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß 
der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der 
Centralbehörde des Landes, in welchen der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, 
ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu er- 
nennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt. 
Zwei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt ist, von der betheiligten Sektion gewählt. Wähl- 
bar sind die stimmberechtigten Genossenschaftsmitglieder sowie die von denselben 
bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie weder dem Vorstande der 
Genossenschaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 368. 
Reichspost= und Telegraphenverwaltung; 4. Jan. 1892 (M. Bl. S. 54) für die Be- 
triebe der Staatsbauverwaltung. ç 
) Für Unfälle, die sich in Transportbetrieben auf der Fahrt ereignen, vergl. 
die Zusatzbest. in §. 13 Ausd. Ges. 
:) Vd. über das Verfahren vor den auf Grund des Unfallversicherunge-Gesetzes 
errichteten Schiedsgerichten 2. Nov. 1885 (R. G. Bl. S. 279) und Res. 20. Dez. 
1888 (M. Bl. 1889 S. 4); abändernde Vd. 13. Nov. 1887 Art. III. (N. G. 81. 
S. 528) und (Eid des Borsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden) Res. 7. Juni 
1895 (M. Bl. S. 168). 
2) Bergl. §. 6 Ausd. Ges. und §§. 36, 48 Ban-Unf. Vers. Ges.
	        
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