556 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
steuerpflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w. (S. 16), nach dem
Durchschnitte der drei, der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre,
jedoch bei der nach diesem Gesetze stattfindenden erstmaligen Veranlagung nach
dem Durchschnitte zweier Jahre zu berechnen. ·
Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht so lange bestehen, so
sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens, nöthigenfalls
nach dem muthmaßlichen Jahresbetrage in Ansatz zu bringent).
) Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen
vusgaben. »
§. 11. Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haus-
haltungsvorstandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzu-
rechnen.
Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen
sind, sowie Kostgänger, Untermiether und Schlafstellenmiether werden nicht zu
den Angehörigen einer Haushaltung gezählt.
Selbständig zu veranlagen sind:
1. Ehefrauen, wenn sie dauernd:) von dem Ehemanne getrennt leben;
2. Kinder und andere Angehörige der Haushaltungs), wenn sie ein der Ver-
Zu Anmerkung 4 auf S. 555.
Der für die Berechnung des Durchschnittes bei unbestimmten oder schwankenden
Einnahmen maßgebende Zeitabschnitt richtet sich bei jedem einzelnen Steuer-
pflichtigen nach dem von diesem angenommenen Betriebs= oder Wirthschaftsjahre,
auch wenn dasselbe weder mit dem Kalenderjahre, noch mit dem Steuerjahre zu-
sammenfällt. Insofern nicht für die Bemessung des Durchschnittes ein anderes Be-
triebs= oder Wirthschaftsjahr des Steuerpflichtigen besteht, ist das Kalenderjahr maß-
gebend. Als das der Veranlagung unmittelbar vorangegangene Wirthschaftsjahr gilt
das letzte, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) festgestellt
werden können. (Vergl. E. O. V. in St. III. 169, 171.)
Ein Landwirth, welcher sein Wirthschaftsjahr mit dem 1. Juli beginnt, hat hier-
nach den Durchschnitt bei Abgabe der Steuererklärung im Januar 1892 ausnahms-
weise nur nach den beiden Wirthschaftsjahren vom 1. Juli 1889 bis zum 30. Juni
1891, bei Abgabe der Steuererklärung im Jannar 1893 nach den drei Wirthschafts-
jahren vom 1. Juli 1889 bis zum 30. Juni 1892 zu berechnen u. s. w.
Die bei der Ziehung des Durchschnittes in Betracht kommenden Jahre bilden
insofern eine Einheit, als der Verlust eines Jahres von dem Gewinn der anderen
Jahre in Abzug gebracht wird, Ausf. Anw. Art. 5, 1 und 2.
Bei der Durchschnittsberechnung wird im Allgemeinen vorausgesetzt, daß die mit
dem Durchschnittsbetrage zu besteuernde Quelle noch beim Beginne des Steuerjahres
in wesentlicher Gleichartigkeit fortbesteht. Die Durchschnittsberechnung ist daher aus-
geschlossen, wenn ein Rechtsanwalt oder Arzt den Sitz seiner Thätigkeit nach einem
anderen Orte verlegt Vergl. E. O. V. in St. II. 159, IV. 144; wegen der Durch-
schnittsberechnung bei gewerblichen Betrieben, E. O. V. XII. 103, XIV. 125,
XVII. 154; in St. I. 144, 372, II. 155, 157, III, 40, IV. 142.
1) Die Schätzung ist aber stets nur subsidiär; eine Beweiserhebung darf nicht
deshalb abgelehnt werden, weil die Geschäftsbücher sich nur auf ein Jahr der Durch-
schnittsperiode erstrecken, vergl. E. O. V. in St. I. 94, II. 6, III. 198. Vergl.
auch E. O. V. in St. II. 104, IV. 111 wegen der Schätzungs-Unterlagen.
Ist das Steuerjahr abgelaufen, bevor die auf Schätung des muthmaßlichen (zu-
künftigen) Einkommens beruhende Veranlagung endgültig geworden ist, so kann der
Steuerpflichtige unter Nachweisung des wirklichen Ergebnisses des Steuerjahres die
Veranlagung hiernach verlangen, E. O. V. in St. I. 380; bei Berechnung oder
Schätzung des Einkommens nach der Vergangenheit ist dagegen ein solches Verlangen
unzulässig, Erk. O. V. G. 30. Mai 1895, Nr. VI. A. 555, 564.
:) Dazu gehört völliges Getrenntsein im ehelichen Leben und Haushalt mit der
erkennbaren Absicht, dies Verhältniß längere Zeit bestehen zu lassen, E. O. V. in
St. J. 252. Diese Absicht fehlt bei Verbüßung einer Gefängnißstrafe, das. III. 171.
) Also hier nicht Ehefrauen, E. O. V. in St. I. 332. Geschwister, die einen
gemeinsamen Haushalt führen, find dann gemeinsam zu besteuern, wenn sie von
einem der Geschwister auch wirthschaftlich abhängig sind und diesem die Verfügung
über ihr Einkommen zusteht, das. I. 119.