Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 557 
fügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen aus 
eigenem Erwerb — mit Ausschluß der Beihilfe in dem Geschäft des 
Haushaltungsvorstandes ) — oder aus anderen QOuellen beziehen?). 
Auf die lediglich nach §. 2 dieses Gesetzes zu veranlagenden Steuerpflich-= 
tigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
B. Besondere Vorschriften. a) Einkommen aus Kapitalvermögen. 
§. 12. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsens), Renten und 
geldwerthe Vortheile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge 
nicht bei Landwirthschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden Behufs Ausmitte- 
lung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel 
oder Gewerbe (88§. 13, 14) als Theile des Geschäftsertrages in Rechnung zu 
bringen sind"“). 
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- 
besondere: » 
a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen sowie 
aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen?); 
  
1) D. h. wenn sie für ihre Thätigkeit Gehalt oder Lohn nicht beziehen. Außer- 
ordentliche oder geringe, der Thätigkeit nicht entsprechende Belohnungen bedingen keine 
Sonderveranlagung. Vergl. E. O. V. in St. I. 151, II. 42, 92. 
Als der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegend gilt insbesondere 
das Einkommen der Kinder: 
a) aus Gewerbebetrieb, aus Arbeit oder anderer Gewinn bringender Thätigkeit 
außerhalb der Wirthschaft oder des Gewerbes des Haushaltungsvorstandes, 
b) aus Thätigkeit in der Wirthschaft oder dem Gewerbe des Haushaltungs- 
vorstandes, sofern dafür Gehalt oder Lohn in baarem Gelde — nicht nur ein Taschen- 
geld — gewährt wird, 
Tc) aus Vermögen, dessen Genuß dem Haushaltungsvorstande nicht zusteht. 
Das besondere Einkommen der Kinder u. s. w. aus den vorbezeichneten Quellen 
(a bis c) ist dem Haushaltungsvorstande auch dann nicht anzurechnen, wenn dasselbe 
den Betrag von 900 Mark nicht übersteigt. 
Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, entferntere Verwandte und Verschwägerte, 
welche mit dem Steuerpflichtigen einen Hausstand bilden, werden in der Regel selb- 
ständig veranlagt. 
Nur wenn sie kein zur Bestreitung des nothwendigen Unterhaltes ausreichendes 
eigenes Einkommen, auch keinen Rechtsanspruch auf zu ihrem Unterhalte ausreichende 
Leistungen des Haushaltungsvorstandes haben (Auszug, Altentheil u. dergl.), sondern 
von ihm obne solchen Anspruch hauptsächlich unterhalten werden, und ihr etwaiges 
besonderes Einkommen der Verfügung des Haushaltungsvorstandes unterliegt, wird 
dasselbe dem Einkommen des letzteren zugerechnet, Ausf. Anw. Art. 6 I. 2 und II. 
„) z. B. aus ihrem freien Vermögen, E. O. V. in St. II. 88, aus Stipendien, 
das. II. 102. Erziehungsbeihülfen für Kinder, die der Haushaltung der Mutter an- 
gehören, bilden steuerpflichtiges Einkommen der Mutter, das. II. 336. 
2) Ist der Zinsfuß nicht genau aufgeklärt, so ist ein solcher von 4 Prozent an- 
zunehmen, E. O. V. in St. I. 10. Im Uebrigen ist die Schuldurkunde maßgebend. 
Nachträgliche mündliche Herabsetzung ist nicht rechtswirksam, das. II. 9. 
“) Das letztere trifft namentlich auf die zum Betriebskapitale eines kaufmännischen 
Geschäftes oder eines landwirthschaftlichen oder sonstigen gewerblichen Betriebes ge- 
hörigen Werthpapiere, sowie auf die Forderungen zu, welche im Geschäftsverkehr der 
Gewerbetreibenden bestehen. 
Es macht keinen Unterschied, ob das Kapital, aus welchem die Einnahmen fließen, 
in Preußen, in einem anderen deutschen Bundesstaate, oder im Auslande angelegt ist, 
Ausf. Anw. Art. 8. 
" ) Zur Anrechnung gelangt der für das Steuerjahr zugesicherte Jahresbetrag 
an Zinsen, Ausf. Anw. Art. 8a. Vergl. E. O. V. in St. I. 37. Hierbei ist nicht 
der Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern der Zeitraum maßgebend, für den sie zugesichert 
sind, das. III. 86; die bloße Thatsache der Rückständigkeit für 1 Jahr schließt die 
Anrechnung ebensowenig aus, wie der schenkungsweise erfolgte Erlaß von Rückständen, 
das. 1. 39 und Erk. O. B. G. 5. Juli 1895, Nr. V. A. 1307. Bei längerer Rück- 
ständigkeit werden die Zinsen als schwankende Einnahmen zu behandeln sein.
	        
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