Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 563
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer beziehungsweise Nutz-
nießer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem
Miethswerthe#) zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Miethswerth solcher von
dem Eigenthümer beziehungsweise Nutznießer zu seinem landwirthschaftlichen
oder gewerblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudetheile, deren Nutzungs-
wetier " dem Einkommen aus Landwirthschafts= oder Gewerbebetrieb ent-
alten ist.
Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der
durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen?).
Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des
Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige
erfolgen nach den Grundsätzen des §. 14, soweit diese Betriebe und Fabrikations=
zweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie ge-
hören, berücksichtigt werden.
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirthschaft ist in gleicher
Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe aus eigenen Grundstücken, unter
Hinzurechnung des Miethswerths der mitverpachteten Wohnung.
Der Pachtzins einschließlich des Werths der etwa dem Pächter obliegenden
Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.
c) Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues.
§. 142). Das Einkommen aus Handel und Gewerbe ) einschließlich des
Bergbaues besteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze (68.6—11)
Zu Anmerkung 2 auf S. 562.
I. 8. Kosten für Gas= und Wasserverbrauch der Miether dürfen nur mit dem orts-
üblichen, prozentualen Betrage abgezogen werden. Vergl. wegen fester Normen Res.
24. Aug. 1893 (M. 29 S. 1) Nr. 1V.
1) Etwaiges Zubehör ist in dem Gesammtmiethswerthe mit zu berückfichtigen,
E. O. V. in St. III. 152, 174. Der Miethswerth einer Wohnung, die der Eigen-
thümer einer nicht zu seiner Haushaltung gehörigen Person unentgeltlich überläßt,
bildet für ihn kein steuerpflichtiges Einkommen, das. IV. 186.
2) Wird ein solcher thatsächlich nicht erzielt, oder ist das fruchttragende Grund-
stück einem Anderen zur Nutzung ohne Entgelt überlassen, so fehlt ein steuerpflichtiges
Einkommen, Erk. O. B. G. 16. Mai 1895, Nr. VI. A. 106.
Die Anrechnung der Arbeitskräfte der Kinder findet ihre Grenze in der Möglich-
keit, fü in der Wirthschaft voll auszunutzen, Erk. O. V. G. 16. Mai 1895, Nr. VI.
A. .
Ueber Jagdnutzung als Theil des Einkommens s. E. O. V. in St. III. 154.
„) Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Gewinn aus gewerb-
lichen oder Handelsunternehmungen jeder Art, mögen dieselben in großem oder ge-
ringem Umfange, fabrik= oder handwerksmäßig betrieben werden.
Außer Betracht bleibt der Gewinn:
a) aus dem in einem anderen deutschen Bundesstaate oder einem deutschen
Schutzgebiete betriebenen Gewerbe;
b) aus dem ausländischen Gewerbebetriebe eines in Preußen steuerpflichtigen
aber nicht des Erwerbes wegen sich aufhaltenden Ausländers.
Unter die Bestimmungen zu a und b fällt nicht jede von einem Steuerpflichtigen
außerhalb Preußens geübte gewerbliche Thätigkeit, sondern nur eine solche, welche als
Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebes anzusehen ist, wie die Unterhaltung
einer Zweigniederlassung, einer Verkaufs= oder Fabrikationsstelle oder sonstigen gewerb-
lichen Betriebsstätte.
Steht ein hiernach nicht steuerpflichtiger Gewerbebetrieb mit einem steuerpflichtigen
dergestalt im Zusammenhange, daß eine gesonderte Gewinnberechnung nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen nicht ausführbar ist, so muß der Gewinn für den ge-
sammten Betrieb berechnet und auf die einzelnen Betriebsstellen nach dem Verhältnisse
des Betriebsumfanges unter Berücksichtigung der besonderen Betriebskosten vertheilt
werden. Die hierbei zu beachtenden Merkmale (Werth und Menge der Produktion,
Umsatz u. s. w.) sind den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zu entnehmen.
Kann auf diesem Wege ein zutreffender Maßstab für die Gewinnvertheilung nicht
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