Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 567
Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art½), ferner den Gewinn
aus schriftstellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder er-
ziehender Thätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen oder sonstige fortlaufende
Einnahmen?), welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens anzusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person
des Empfangsberechtigten geknüpft sind).
41) Und zwar regelmäßig mit dem für das Steuerjahr feststehenden Betrage; mit
dem 1. April eintretende Gehaltserhöhungen müssen vor dem 1. April zugesichert sein,
um steuerpflichtig zu werden; vergl. E. O. V. in St. I. 113, 273, II. 78, 131, 412.
Steuerpflichtig sind z. B. Beträge, die Bankbeamten alljährlich gutgeschrieben werden,
mit Zinsen, E. O. V. in St. I. 12, auch wenn dies Guthaben während des Dienst-
vertrages nicht abgehoben werden darf; die zur Bildung von Sicherheitsfonds zurück-
behaltenen Jahrestantiemen der Kassenbeamten, das. III. 70; Nebeneinkommen aus
Anfertigung von Gesuchen (durch den Privatsekretär eines Rechtsanwaltes) nach dem
Durchschnitte der Vorjahre, I. 33; baare Miethsentschädigung an Stelle freier Dienst-
wohnung mit dem vollen Betrage, III. 148, Werth der Dienstkleidung, I. 125,
Schreibgebühren eines Gerichtsvollziehers, III. 187, Diäten eines Hülfsrichters nach
dem durch die Ertheilung des Auftrages begrenzten Zeitraume, I. 269, II. 409; die
„bis auf Weiteres“ bewilligte, wenn auch tageweise fixirte und postnumerando zahl-
bare Remuneration eines Forstassessors, I. 278, desgl. eines auf unbestimmte Zeit
einem Amtsgerichte überwiesenen Gerichtsaktnars, I. 382; Gewinnantheile von Ange-
stellten einer Aktiengesellschaft, das. I. 18. Nicht steuerpflichtig sind Reisekosten und
Tagegelder von Beamten, Erk. 7. April 1891 (E. O. V. XXI. 89); desgl. akademische,
ohne Ausschreibung ertheilte Preise, E. O. B. in St. III. 103. "
2) Vorbedingung ist ein Rechtsanspruch und eine periodische Wiederholung. Daß
jemand eine bestimmte Summe thatsächlich halbjährlich bezieht, begründet noch keinen
Rechtsanspruch, E. O. V. in St. I. 74, 154; vergl. auch I. 28, 154; II. 395.
3) Bei der Berechnung des Einkommens ist folgendes zu beachten:
1. Feste Bezüge, wie Gehalte, Besoldungen, Löhne, welche nach bestimmten
Jahres-, Monats-, Wochen= oder Tagessätzen zugesichert sind, werden gemäß der Ausf.
Anw. Art. 5 Nr. 1, ihrem Betrage nach, unbestimmte Bezüge, insbesondere also
Gebühren, Tantièemen, Gratifikationen, Akkord- und Stücklöhne, Kollegiengelder,
Honorare, im Betrage wechselnde Nebeneinnahmen und Emolnmente aller Art gemäß
der Ausf. Anw. Art. 5 Nr. 2, in Ansatz gebracht.
2. Zur Amrechnung gelangt die gesammte dem Steuerpflichtigen für dessen
Thätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte oder thatsächlich gewährte Gegen-
leistung. Dies gilt insbesondere von Nebenemolumenten, welche, wie die Weihnachts-
gratifikationen der kaufmännischen Angestellten zwar nicht auf ausdrücklicher Verein-
barung beruhen, aber denselben auch ohne eine solche vom Prinzipal in Anerkennung
ihrer Leistungen herkömmlich gewährt zu werden pflegen?).
Keinen Unterschied macht es, unter welcher Bezeichnung (Gehalt, Remuneration,
Diäten, Wohnungsgeldzuschuß, Servis u. s. w.) die Besoldung der Beamten gewährt
wird; ebensowenig kommt es darauf an, ob dieselbe etatsmäßig und bei der Pen-
sionirung anrechnungsfähig ist oder nicht'“). In letzterer Beziehung findet nur mit
Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der im Auslande stationirten Beamten eine
Ausnahme statt.
3. Außer den baaren Einnahmen ist auch der Geldwerth der etwaigen Natural-
bezüge einschließlich des Miethswerthes der freien Wohnung zu berückfichtigen.
Dienstwohnungen und Dienstländereien der Beamten, für welche ein Abzug an
der Besoldung stattfindet, sind dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen,
ebensowenig aber der als Mieths= beziehungsweise Pachtzins geltende Besoldungsabzug
vom Einkommen abzurechnen).
Einem Besoldungsabzuge gilt es gleich, wenn Beamte und Osfiziere den tarif-
*) Erzwingbarkeit im Rechtswege ist nicht erforderlich, E. O. V. in St. I. 240.
**) Vergl. Res. 20. März 1893 (M. 26 S. 1), E. O. V. in St. II. 138, 143.
*“) Wegen der Dienstländereien der Forstbeamten, auf die Art. 21, s Abs. 2
nicht Unwendung findet, vergl. Res. 4. Dez. 1891 (M. 25 S. 5) und E. O. V. in
St. II. 402.