Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

592 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
§. 69. Die bei der Steuerverwaltung betheiligten Beamten sowie die 
Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten 
Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, ins- 
besondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft!). 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen 
Steuerpflichtigen statt. 
§. 702). Die auf Grund der §#F. 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber un- 
beitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) 
in Haft umzuwandeln. Z„ Z « 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 88. 66 und 68 
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be- 
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge- 
machten Frist freiwillig zahlt. " 
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im §. 66 
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläuffee Festsetzung der Strafe durch die Regierung. 
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der 
vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Ange- 
schuldigte hierauf verzichtet. 
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen 
der Verwaltungsbehörde. 
In Betreff der Zuwiderhandlung wegen der Verpflichtung zur Geheim- 
haltung (§. 79) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 
VIII. Kosten. 
§. 712). Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung") fallen der 
Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich 
der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von 
dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen 
Punkten als unrichtig erweisen). Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten er- 
folgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des §. 60 
Abs. 1 die Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist. 
§. 72°). Die Mitglieder der Kommission erhalten Reise= und Tagegelder 
nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Deklaration der Vorschriften im 
S. 72 des Einkommensteuer-Gesetzes, vom 22. April 1892 (G. S. S. 93)7). 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 38) werden nach den 
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
§. 73. [Den Gemeinden und Gutsbezirken werden als Vergütung für die 
bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 Prozent der ein- 
gegangenen Steuer gewährt. 
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres 
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur ört- 
lichen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden und Gutsbezirke die 
Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark zu erheben haben. 
  
1) Die Verjährung bestimmt sich nach §. 67 R. Str. G. B. 
2:) Ausf. Anw. Art. 84. 
2) Ausf. Anw. Art. 86, 87. 
4) Vergl. Anm. 5 zu §. 62. 
*) Vergl. E. O. V. in St. I. 1, 333, II. 64, 65. 
6) Ausf. Anw. Art. 86, 4. 
7) Vergl. dazu Vd. 4. Juli 1892 (G. S. S. 201) u. Res. 2. Aug. 1892 
(M. 25 S. 83).