592 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz.
§. 69. Die bei der Steuerverwaltung betheiligten Beamten sowie die
Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten
Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, ins-
besondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft!).
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen
Steuerpflichtigen statt.
§. 702). Die auf Grund der §#F. 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber un-
beitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29)
in Haft umzuwandeln. Z„ Z «
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 88. 66 und 68
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be-
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge-
machten Frist freiwillig zahlt. "
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im §. 66
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein-
schreiten des Gerichts ohne vorläuffee Festsetzung der Strafe durch die Regierung.
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der
vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Ange-
schuldigte hierauf verzichtet.
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen
der Verwaltungsbehörde.
In Betreff der Zuwiderhandlung wegen der Verpflichtung zur Geheim-
haltung (§. 79) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.
VIII. Kosten.
§. 712). Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung") fallen der
Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich
der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von
dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen
Punkten als unrichtig erweisen). Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten er-
folgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des §. 60
Abs. 1 die Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist.
§. 72°). Die Mitglieder der Kommission erhalten Reise= und Tagegelder
nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Deklaration der Vorschriften im
S. 72 des Einkommensteuer-Gesetzes, vom 22. April 1892 (G. S. S. 93)7).
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 38) werden nach den
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.
§. 73. [Den Gemeinden und Gutsbezirken werden als Vergütung für die
bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 Prozent der ein-
gegangenen Steuer gewährt.
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur ört-
lichen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden und Gutsbezirke die
Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark zu erheben haben.
1) Die Verjährung bestimmt sich nach §. 67 R. Str. G. B.
2:) Ausf. Anw. Art. 84.
2) Ausf. Anw. Art. 86, 87.
4) Vergl. Anm. 5 zu §. 62.
*) Vergl. E. O. V. in St. I. 1, 333, II. 64, 65.
6) Ausf. Anw. Art. 86, 4.
7) Vergl. dazu Vd. 4. Juli 1892 (G. S. S. 201) u. Res. 2. Aug. 1892
(M. 25 S. 83).