Abschnitt XXXV. Einkommenstener-Gesetz. 593.
Diejenigen Gemeinden und Gutsbezirke, welchen die Steuererhebung über-
tragen ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von 2 Prozent der Isteinnahme
der zu erhebenden Steuern].
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des
Wahlrechts.
§. 74. /Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere
öffentliche (Schul-, Kirchen= u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Ein-
kommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen
von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf
Grund nachstehender fingirter Normalstcuersätze:
GS
bei einem Jahreseinkommen Jahressteuer ..
ss - JzProzentdesermitteltensteuerpflichttgen
von mehr als bis einschließl. Einkommens bis zum Höchstbetrage von
— M. 420 M. 1,20 M.
420 „ 660 „ 2,.40 „
660 „ · 900» 4,00,,
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitrags-
pflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Ein-
kommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen sofern sie im Wege
der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung ehalten 2).
§. 753). Die Veranlagung (§. 74) geschieht durch die Voreinschätzungs=
kommission (§. 31) unter Anwendung der Bestimmung dieses Gesetzes.
Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Be-
schluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungs-
kommission. "
Die festgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der
Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus-
schlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu
und zwar
à) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Be-
anstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission,
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission
stattgefunden hat, an die Berufungskommission.
§. 76. Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung ge-
regelten Wahl-, Stimm= und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Ver-
bänden (86. 74) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den
§§. 17, 74 vorgesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung
in Gemäßheit des 8. 75 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassen-
steuerstufen entsprechenden Einkommensbezüge.
77. Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt= und Land-
gemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm= und Wahlrecht in Gemeinde-
angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von
6 Mark geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des
Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von
4 Mark bezw. ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark.
In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen
die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in
1) Aufgehoben durch §. 16 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatsst.
und Vd. 22. Jan. 1894.
2) Ersetzt durch §. 38 Komm. Abg. Ges. Z
:) Auss. Anw. Art. 38, 10, 45, 7, 56 II., 60 II., 62 II., 63, 4. Findet die
Berufungskommission, daß das Einkommen eines Steuerpflichtigen den Betrag von
900 M. nicht übersteigt, so soll sie auch über den gemäß §. 74 zu veraulagenden
fingirten Steuersatz Bestimmung treffen, Res. 7. Febr. 1893 (M. 26 S. 23).
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 38