Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 595
öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) auf die Einkommen-
steuer Anwendung .
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§. 85. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt. 4
Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur
Anwendung, jedoch nur gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Aenderung
des Wahlverfahrens).
Kommunalverbände, welche für das Jahr 1892/93 nach Maßgabe der
neuen Veranlagung die bestehenden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer herab-
setzen, bedürfen hierzu keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörden.
Mit dieser Maßgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle
treten die auf die Einrichtung. und Veranlagung der Klassen= und klassifizirten
Einkommensteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere
das Gesetz vom 1. Mai 1851 (G. S. S. 193),
das Gesetz vom 25. Mai 1873 (G. S. S. 213),
das Gesetz vom 2. Januar 1874 (G. S. S. 9),
das Gesetz vom 16. Juni 1875 (G. S. S. 234),
§. ##rel und §. 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (G. S.
Art. III und IV des Gesetzes vom 12. März 1877 (G. S. S. 19)
am 1. April 1892 außer Kraft.
Gewerbestener-Gesetz.
Vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Um-
fang derselben, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel
Helgoland, was folgt:
Gegenstand der Besteuerung.
§. 1. Der Besteuerung nach diesem Gesetze unterliegen die in Preußen?)
betriebenen stehenden Gewerbe0.
1) Anwendbar ist §. 3 Satz 2, E. O. V. in St. I. 77, ferner §. 8.
2) §§. 82—84 find aufgehoben durch §. 49 Erg. St. Ges. 14. Juli 1893 (G.
S. S. 134).
:) Erlassen am 24. Juni 1891 (G. S. S. 231), aber durch §. 6 Ges. 29. Juni
1893 (G. S. S. 103) wieder aufgehoben.
4) Ausf. Anw. 10. April 1892 u. Zus. Best. 5. März 1894. Kommentar von
Fuisting, Berlin 1893, kl. Ausg. 1895, Falkmann 1893, Neukamp 1891.
Gemäß S§8§. 1, 3, 30 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern ist die Gewerbesteuer vom 1. April 1895 ab der Staatskasse gegenüber außer
Hebung gesetzt, wird jedoch für die Zwecke der kommunalen Besteuerung auch ferner-
hin vom Staate veranlagt und verwaltet.
5) Ein Schiffer unterliegt deshalb nur dann der Gewerbesteuer, wenn Preußen
der Heimathsstaat seines Fahrzeuges ist oder sich sonstwie seine Besteuerung aus §. 2
rechtfertigt, E. O. V. in St. IV. 330.
6) Zum stehenden Gewerbe gehört in steuerlicher Hinsicht jeder Gewerbebetrieb,
der nach den bestehenden Bestimmungen nicht als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu
behandeln ist. Der Besteuerung sind nicht, wie bisher, bestimmte, sondern alle
Gattungen von Gewerben unterworfen. Vergl. Ausf. Anw. I. Art. 1. Eine Feststellung
des Gewerbebegriffes giebt weder das Gesetz, noch die Anweisung. eetztere verweist
auf bisherige Entscheidungen. Vergl. Fuisting Anm. 1 zu §. 1, der unter Gewerbe
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