656 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz.
V. Hinsichtlich der Numerirung und der Eintragung der Gewerbescheine in die
zu führenden Register, sowie der Kassen, welchen die Gewerbescheine zur Aushändi-
gup Em Erlegung der Steuer zuzufertigen sind, bewendet es bei dem bisherigen
erfahren).
VI. Da der Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht eber begonnen werden darf,
als bis der Gewerbeschein ausgehändigt ist, so muß eine rasche Erledigung der bezüg-
lichen Angelegenheiten allen betheiligten Behörden und Beamten zur Pflicht gemacht
werden. Verschleppungen und Nachlässigkeiten dürfen hierbei nirgend geduldet werden,
sondern sind, wo fie vorkommen sollten, unnachsichtlich abzustellen.
Außerdem ist darauf zu halten, daß alljährlich im Monat September durch Be-
kanntmachung in ortsüblicher Weise, beziehungsweise durch die Kreis-- und Amtsblätter
die Aufforderung erlassen wird, die Anmeldungen des für das folgende Jahr beab-
sichtigten Gewerbebetriebes im Umherziehen spätestens im Oktober zu bewirken.
13. Wegen der im Laufe des Jahres über beabsichtigte Veränderungen des
Gewerbebetriebes zu machenden Anmeldungen wird auf die obigen Erläuterungen
unter Nr. 11 zu I. Bezug genommen und im Uebrigen auf den §. 7 des Ges. ver-
wiesen, wonach auf derartige Anmeldungen die Bestimmungen des §. 6 gleichmäßig
sowohl hinsichtlich der Stelle, bei welcher sie anzubringen find, als hinsichtlich des
Inhalts und des Verfahrens Anwendung zu finden haben.
14. Die nach §. 13 des Ges. 3. Juli 1876 dem Finanzminister zustehende Er-
mächtigung zur Ertheilung slenerfreier Gewerbescheine wird auf die Regierungen
übertragen. Die Regierungen haben jedoch die Bewilligung auf diejenigen Fälle zu
beschränken, in welchen zuverlässig ermittelt ist, daß es sich um einen Betrieb von
geringstem Umfange handelt und der Gewerbetreibende auch den niedrigsten Steuersatz
von 6 Mark nicht zu entrichten im Stande ist. Es ist namentlich auch zu beachten,
daß die Bewilligung steuerfreier Gewerbescheine nicht lediglich zu dem Zwecke erfolgen
darf, den Armenverbänden die Armenlast zu erleichtern, und die Ueberhandnahme der
Haufirbetriebe nicht durch zu weit gehende Bewilligung steuerfreier Gewerbescheine
gefördert wird.
15. Bei Anwendung der Bestimmungen über Erstattung der Steuer (§. 15
des Ges.) muß daran festgehalten werden, daß die im ersten Abs. des §S. 15 zugelassenen
Ausnahmen von der im ersten Abs. vorangestellten Regel auch in der Praxis Aus-
nahmen bleiben und die Erstattung in allen Fällen nur gewährt werden kann, ohne
daß irgendwie ein Rechtsanspruch auf dieselbe anerkannt wäre2).
Die Natur des Gewerbebetriebes im Umherziehen erleichtert dessen Ausübung,
ohne daß am Wohnorte des Gewerbetreibenden etwas davon bekannt wird, in hohem
Grade. Unbegründete Erstattungsgesuche können deshalb leicht vorkommen, selbst wenn
letztere auf die Thatsache gestützt werden, daß der Gewerbebetrieb ganz unterblieben
sei. Noch schwieriger ist die Prüfung, wenn behauptet wird, der Gewerbebetrieb sei
eingestellt. Es kommen dann die schon anderweit berührten Momente mit ins Spiel,
ob der Gewerbebetrieb nicht von selbst sich nur auf einen gewissen Theil des Jahres
erstrecken konnte und sollte und dergleichen mehr.
Das Gesetz hat hiergegen insofern einigermaßen Vorkehrung getroffen, als jede
Erstattung abzulehnen ist, wenn der Gewerbeschein später als 6 Monate nach seiner
Einlösung zurückgegeben wird und als das Erstattungsgesuch nur durch den Eintritt
unvorhergesehener, von dem Willen des Gewerbetreibenden unabhängiger Ereignisse
motivirt werden kann.
16. Die Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsitz, noch
eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, können zur Stener
nicht herangezogen werden, wenn fie sich in Preußen darauf beschränken,
a) Handel (Aufkauf und Berkauf von Waaren und Suchen von Waarenbestellungen)
auf Messen und Jahrmärkten zu treiben (. 3 Nr. 3),
b) Waaren auf Wochenmärkten anzukaufen,
Tc) Verzehrungsgegenstände (nicht Handwerkerwaaren und dergl.), welche zu den
Gegenständen des Wochenmarktwerkehrs gehören, auf Wochenmärkten feilzu-
bieten (§. 3 Nr. 4),
1) Vergl. Res. 19. März 1895 (M. 30 S. 58).
2) Vergl. indeß wegen der Detailreisenden S§. 2 Nr. 1 Abs. 3 d. Ges. und
Anm. 3 dazu oben S. 632.