Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

822 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
närhr als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen 
werden. 
§5. 66. (S. H. s. 66. H. N. §. 37 Abs. 1.) Die Gemeindeverrretung, wo 
eine solche nicht besteht der Gemeindevorsteher ((H. N. Gemeindevorstand)), beschließt 
1. auf Beschwerden und Einsprüche 1), betreffend den Besitz oder den Berlust des 
Gemeinderechts, die Zngehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmbe- 
rechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder 
Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ?), 
sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste, 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung 2), 
3. über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der 
Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die Nachtheile, 
welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen nach diesem 
Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen find!). 
S. 67. (8. H. §. 67.) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Ge- 
meindevorstehers in den Fällen des §. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder 
Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde. 
(O. S. H. H. N. §. 37 Abs. 2, 3.) Gegen die Beschlüsse sindet die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der Gemeindever- 
tretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher #(H. N. Gemeindevorstande)) zusteht. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatz für solche Wahlen, welche durch Be- 
schluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers ((H. N. Gemeindevor= 
stondes)) für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Eutscheidung 
nicht vorgenommen werden)). 
Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögeng). 
. 68. (8S. H. §S. 68. H. N. 5. 38.) Im Eigenthum der Landgemeinden 
stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die 
Zwecke des Gemeindehaushalts bestimmt sind ((H. N. Ortsvermögen, Gemeindever= 
mögen im engeren Sinne)), wie auch diejenigen Bermögensgegenstände, deren Nutzungen 
den Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft 
zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeindeiten). 
((H. N) Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß das Grundver- 
mögen (Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung 
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grundvermögens 
  
1) Ein mündlicher Einspruch, auf den der Gemeindevorsteher einen mündlichen 
oder schriftlichen Bescheid ertheilt hat, kann als rechtsungültig nicht angesehen werden, 
E. O. B. VIII. 119. Dagegen ist eine Beschlußfassung der Gemeinde von Amts- 
wegen ohne Beschwerde oder Einspruch im Falle von §. 66 unzulässig, E. O. V. 
119. 
2) Bei gleichzeitigem Auftreten zweier Bevollmächtigten desselben Wählers kann 
der Wahlvorstand beide zurückweisen, E. O. B. Xl. 97. Vergl. Anm. 2 oben 
S. 773. Ueber die Vollmachten vergl. E. O. V. XIII. 214. 
2) Bergl. E. O. V. V. 91, VII. 199, IV. 5, VIII. 114, 119, XIII. 214. 
Ausf. Anw. I. B. I. 
4) Die gesetzlichen Nachtheile können auch über den Zeitpunkt hinaus ansgedehnt 
werden, von welchem ab der Pflichtige die Uebernahme des Amtes hätte ablehnen 
oder dieses niederlegen dürfen, E. O. V. VIII. 209. 
") Vergl. zu §. 67 E. O. B. XIV. 185 (Unzuständigkeitserklärung als Beschluß 
nach §. 66 anzusehen); VI. 136 (Bertretung der Gemeindevertretung durch den Ge- 
meindevorsteher); XIII. 214 und 4. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 132) (Zuziehung 
desjenigen, dessen Wahl für ungültig erklärt ist); XIV. 181 (Unzulässigkeit der Klage 
auf Ungültigkeitserklärung der Wahl eines Gemeindevorstehers, Schöffen u. s. w.) 
XVII. 103 und 23. Sept. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 120) (Aktivlegitimation). 
6) Bergl. A. L. R. II. 8, 88. 28—31 und 35, 36; Ausf. Anw. III. C. I1.; 
wegen des Imteressentenvermögens Ges. 2. April 1887 (G. S. S. 105); rechtliche 
Natur der Gemeinschaft, E. O. V. XXI. 143; XXIII. 68.
	        
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