Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

88 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Innungsausschüsse. 
der Auszuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur 
dann, wenn die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden 
Innungsmitglieder es beantragt. In letzterem Falle ist vor Erlaß der Ver- 
fügung die Innungsversammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mit- 
glieder einer anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen 
Wirkungen die §§. 100 k Abs. 2 und 100 m entsprechende Anwendung. 
Auf die nach Abs. 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Ver- 
waltungsbehörde finden die Bestimmungen des 8. 100 b entsprechende Anwen- 
dung. Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren 
Verwaltungsbehörde angeordnet werden. In diesem Falle findet §. 100d 
Abs. 3 Anwendung. 
II. Innungsausschüsse. 
#§. 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende 
Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem 
liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. 
Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen über- 
tragen werden. # 
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches 
von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist. 
Das Statut bedarf der Genehmigung der höheren „Verwaltungsbehörde. In 
dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen 
die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Landes-Central= 
behörde eingelegt werden. Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen 
Vorschriften. 
Durch die Landes-Centralbehörde kann dem Innungsausschusse die Fähig- 
keit beigelegt werden, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten 
einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle 
haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des Innungsausschusses nur 
das Vermögen desselben. 
Auf die Beaufsichtigung der Innungsausschüsse finden die Bestimmungen 
des §. 96 entsprechende Anwendung. 
§. 102. Die Schließung eines Innungsausschusses kann erfolgen, wenn 
der Ausschuß seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn 
er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Rechte hinausgehen. 
Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. 
Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt. 
— des Versahrens und der Behörden gelten die entsprechenden Bestimmungen 
des S. 9 s. 3. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Innungs- 
ausschusses hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. 8 7 6 
Vom Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung eines Innungsausschusses 
ab bleiben die betheiligten Innungen noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, 
zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus dem Innungs- 
ausschusse verpflichtet sind. # 
Auf die Verwendung des Vermögens finden die Vorschriften des F. 98 
Abs. 1 und §. 98 a entsprechende Anwendung · 
Soweit das Statut nicht ein Anderes bestimmt, ist der Austritt aus dem 
Inmungsausschusse jeder Innung mit Ablauf des Rechnungsjahres gestattet, 
sofern die Anzeige des Austritts mindestens drei Monate vorher erfolgt. 
IIII. Handwerkskammern. 
S§. 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes find 
Handwerkskammern zu errichten. 
Die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung der Landes-Centralbehörde, 
in welcher der Bezirk der Handwerkskammer zu bestimmen ist. Dabei kann die 
Bildung von Abtheilungen für einzelne Theile des Bezirkes oder für Gewerbe- 
gruppen angeordnet werden.
	        
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