6% Anlage II. — lintwurf ete. eines Impf-Gesctzes des Königsberger
$: 4: Am achten Tage naeh vollzogener Impfung ist jedes Kind zur Kontrole über
den Ertolg derselben an dem dazu bestimmten Orte dem Impf-Arzte vorzustellen, weleher
hierauf einen Impfschein zu verabfolgen hat.
Nur gegen Vorweisung eines Impfseheins darf später ein Kind in eine öffentliche oder
Privatsehnle aufgenommen werden.
5. 5. Um die Erfüllung der aus der Impf-Pflicht hervorgehenden Verbindlichkeiten
Jedermann möglich zu maehen, findet alljährlich nach dem I. Mai die ordentliche öffentliche
Impfung statt. Neben derselben sind Privat-Impfungen nach wie vor gestattet.
$. 6. Die öffentliche Impfung soll in der Regel dem Gerichts-Arzte 'Kreis-Physikus,
Oberamts-Arzt) und dem Stellvertreter desselben (Kreis-Wundarzt, Oberamts-Wundarzt)
anvertraut werden. Machen jedoelı die Ausdehnung oder Bevölkerungszahl eines Kreises
(Amts-Bezirks) Behufs leiehterer und schnellerer Durehführung der Impfung seine Eintheilung
in mehrere Impf-Bezirke wünschenswerth, so ist für jeden überzähligen Impf-Bezirk
ein approbirter Arzt als Impf-Arzt besonders zu verpflichten.
$. 7. Für die Vornahme der öffentliehen Impfung ist dem ärztlichen resp. geriehtsärztlichen
Personale eine angemessene, kontraktlich festzusetzende Entschädigung zu
gewähren, deren Aufbringung den Kreisen (Amts-Bezirken) und Gemeinden anheimfällt.
Ebenso ist die Gestellung der zur Beförderung der Impf-Aerzte nach den ausserhalb ihres
Wohnorts belegenen Impf-Stationen erforderlichen Fuhrwerke Sache der Kreise (Amts-Bezirke)
und Gemeinden, falls nicht kontraktlich ein Anderes bestimmt ist.
$. S. Die ordentliehe Öffentliche Impfung wird auf Grund der jährlieh herzustellenden
Verzeiehnisse aller Impf-Pflichtigen vollzogen. Solche Verzeiehnisse sind für jeden
Impf-Bezirk bis zum 1. April jedes Jahres von den mit der Führung der Zivilstands-Register
beauftragten Personen anzulegen und von den Polizei-Bcehörden zu vervollständigen.
Die Impf-Aerzte haben in den betreffenden Kolumnen dersclben neben den Namen
der Impflinge den Tag und den Erfolg der Impfung, die Herkunft der Schutzpocken-Lymphe,
den Tag der Kontrole und die Aushändigung des Impfscheins zu vermerken.
$.9. Mit dem vollendeten 12, Lebensjahre tritt für Jedermann die Verpflichtung
zur Revaecination ein, und ist derselben vor Ablauf des schulpflichtigen Alters zu genügen.
8. 10. Die Vornahme der Revaceination gehört zu den Pflichten der Impf-Aerzte und
soll daher von ihnen unentgeltlich entweder in Verbindung mit der ordentliclien Kinder-Impfung
oder in besonders anzuberaumenden Terminen verrichtet werden. Im letzteren
Falle sind die crforderliehen Fuhren wie nach $. 7 zu gestellen. Den Revaceinirten
ist von den Impf-Aerzten ebenfalls ein Revaecinations-Schein auszufertigen.
$. 11. Ein solcher Revaeeinations-Schein muss vom 1. Oktober 18** ab vorgewiesen
werden:
a. von Jedem der Brautleute bei Bestellung des kirchlichen Aufgebots oder des für die
Eheschlicssung vorgeschriebenen Zivil-Akts;
b. von jedem männlichen oder weibliehen Dienstboten vor Ausfertigung eines Kesinde-Dienstbuchs
;
c. bei jeder Meldung zu einem Staats- oder Gemeinde-Amte;
d. bei jedem Wechsel des Wohnorts.
Vorzeigung eines Militär-Passes befreit von der Verpflichtung, einen Revaceinations-Schein
beizubringen.
8.12. Sobald an einem Orte die natürliehen Pocken oder Varioloiden ausbrechen,
soll eine ausserordentliche öffentliche Impfung vorgenommen werden. Iınpfpflichtig
sind in diesem Falle alle Kinder, denen nicht nach &. 2 eine zeitliche oder definitive Befreiung
von der Impf-Pflicht zukommt, und alle Erwachsene, welche keinen Itevaccina-