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Anlage I. — Erläuterung zu $. 15 des Impf-Gesetzes.
»8. 7. Ist von der Behörde der Ausbruch von Menschen-Blattern konstatirt,
so ist die Medizinal-Behörde berechtigt, in den Häusern, in denen an Menschen-Blattern
erkrankte Personen sich aufhalten, durch den Bezirks-Physikus eine
Untersuchung anstellen zu lassen, der die erforderlichen Massregeln alsdann anzuordnen
hat.
$. 8. Jeder Einwohner des Hamburgischen Staats ist, wenn besondere Umstände
dazu Veranlassung geben, gehalten, auf Verlangen den Behörden einen
Impfschein nach den gesetzlichen Formen oder ein Zeugniss der bestandenen
Menschen-Blattern, ferner bei vorhandener Epidemie in dem Falle, dass die Impfung
vor länger als fünfzehn Jahren stattgefunden hat, eine von einem hierselbst
zur Praxis zugelassenen Ärzte ausgestellte Bescheinigung, dass dieser die
betreffende Person wieder geimpft habe, vorzulegen.«
26. Lauenburg.
Für die Vaceinationspflicht bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie ist $. 22
der Vaccinations-Ordnung v. 5. Januar 1826 massgebend, welcher vorschreibt:
dass, sobald an einem Orte die natürlichen Blattern sich zeigen, auf dem Lande
sämmtliche Bewohner des Dorfs, welche nicht erweislich schon die natürlichen
oder die Kuhpocken gehabt haben, vaceinirt werden sollen; dass aber in der
Stadt diese Verbindlichkeit, sich vacceiniren zu lassen, nach dem von dem Landraths-Amt
zu genehmigenden Ermessen der Polizei-Behörde auf die Strassen
beschränkt sein soll, in welchen das ıinfızirte Haus liegt.
27. Elsass-Lothringen.
Durch eine Verordnung des General-Gouverneurs im Elsass vom 20. Januar
1871 ist bestimmt,
dass, wenn in einer Gemeinde ein Blattern-Erkrankungsfall eintritt, alle Kinder
in derselben bis zum 14. Lebensjahre einschliesslich an den von dem Kantonal-Arzte
zu bestimmenden Tagen und Orten zur Impfung, und nach weiteren acht
Tagen zur Revision über den Erfolg der Impfung zu bringen sind, falls nicht
demselben der Nachweis der bereits durch einen andern Arzt geschehenen Impfung
geliefert wird. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist mit Geldbusse
bis 50 Thlr. oder Gefängniss-Strafe bis 6 Wochen bedroht.