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resp. nur in den von ihnen selbst bearbeiteten Sachen ein volles Stimm-
recht haben 877). Auch die Provinzial-Steuerdirectoren sind befugt,
dem Plenum beizuwohnen, und der Präsident ist berechtigt, einzelne
Landräthe mit einem Votum zuzuziehen. Fur die Kassen-, Etats= und
Rechnungsangelegenheiten sind eigene Kassenräthe bestellt; jede Abthei-
lung hat ihren Justitlar, sowie ein besonderes Subalternenpersonal
(Secretaire, Assistenten, Kanzellisten u. s. w.).
Von den Regierungen ressortiren:
a) Die andrathämters's). Die Regierungsbezirke zerfallen
in Kreise, deren unmittelbare Verwaltung Landräáäthen, als Unter-
beamten und Commissarien der Regierung anvertraut ist. Schon
fruhzeitig kommen dieselben in der zwiefachen Qualität, als ständische
und landesherrliche Beamte vors79), und konnten daher auch beim
Verfall des Ständewesens fortbestehen. Es wurde ihnen die Verwaltung
der Polizei auf dem Lande übertragen. Seit der Wiederbelebung der
ständischen Verhältnisse wurde die altere ständische Bedeutung der Land-
räthe wieoer mit anerkannt, indem den Kreisständen die Wahl überlassen
ward, und die Regierung sich nur die Bestatigung vorbehielt. Dies
geschah zuerst für Brandenburg und Pommern durch das Reglement
vom 22. August 1826 680) und wurde dann den übcigen Provinzen,
in welchen zum Theil bis 1806 ven den Rittergutsbesitzern das Recht
geübt war, ebenmäßig zuerkannt 581). In der neueren Zeit war
man jedoch in der Praxis davon öfter abgewichen, und die Ver-
fassungsurkunde Art. 105, Nr. 2 sprach den allgemeinen Grundsatz
aus, „die Vorsteher der Kreise werden vom Könige ernannt“. Nach-
dem dieser Artikel aufgehoben worden (s. oben Anm. 500) ist, dem
Wunsche der Provinziallandtage von 1851 und 1852 gemüß, die Her-
stellung des Rechtes zu erwarten. Die Vertretung der Landräthe durch
die Kreisdeputirten, welche schon vor der Beseitigung der Kreis-, Be-
zirks= und Provinzialordnung vom 11. Mäcz 1850 nach dem Reseript
des Ministeriums des Innern vom 1. August 1850 als zulässig be-
trachtet werden konnte 682), unterliegt keinem ferneren Bedenken.
Die Landraths-Candidaten haben sich vor ihrer Anstellung einer
677) Ministerialresecript vom 20. August 1828 und vom 1. Seotember 1832,
in v. Kampe Annalen Bd. AXII, S. 025. Bd. XVI, 586.
678) Vgl. die oben (nach Anm. 445) angeführte Literatur über die ständische
Verfassung; verb. Simon, Staatsrecht Bd. II, S. 195 flg. Rauer, die
ständische Gesetzgebung a. a. O.
679) S. über den Ursprung der Landtäthe in der Mark Brandenburg, in
v. Kampt Annalen Bd. XII, S. 881 flg.
680) In v. Kampt Annalen Bd. X, S. 592 flg. Verb. GCabinetsordre
vom 10. November 1826 (v. Kampt a. a. O. S. 930), vom 30. November
1827 (a. a. O. Bd. Xl, S. 872 flg.) u. a. m.
681) Die einzelnen Gesetze bei Rauer a. a. O. Th. ll, S. 527 flg.
682) Ministerialblatt des Innern S. 242.