Full text : Der Preußische Staat.

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und  Rudigershagen!st).  Durch  die  Staatsverträge  vom  29.  Mai
und  23.  September  1815  132)  wurden  diese  Districte  an  Preußen  abgetreten
  und  seit  dem  1.  October  1818  preußisches  Recht  eingeführt.
(Verordnung  vom  25.  Mai  1818  KF.  2.)

k)  Das  Fürstenthum  Erfurttss),  die  Herrschaft  Blankenhayn.


Die  Stadt  Erfurt  nebst  Geblet  erlag  nach  mannigfachem  Streite
über  die  Relchsunmittelbarkeit  der  Herrschaft  von  Kurmainz  (1664)
und  verblieb  unter  derselben  bis  zum  Anfalle  an  Preußen  durch  den
Reichsdeputationsreceß  von  1803.  Es  wurde  hierauf  wie  das  Eichsfeld
  organisirt  (s.  Anm.  147).  Im  Jahre  1807  fiel  das  Gebiet  an
Frankreich,  welches  die  preußische  Gesetzgebung  im  allgemeinen  fortbestehen
  ließ.  Nach  der  Reoccupation  wurden  daher  durch  das  Patent
vom  9.  September  1814  auch  nur  die  inzwischen  erlassenen  preußischen
Gesetze  nachträglich  eingeführt  131).  Die  particularen  Bestimmungen,
welche  noch  foredauerten,  wurden  gesammelt  von  Heinemann:  Die
statutarischen  Rechte  für  Erfurt  und  sein  Geblet,  Erfurt  1822.  8.
Eine  Umarbestung  dieser  Privatsammlung  erfolgte  1836—1842,  ohne
aber  vollendet  zu  werden  153).

Die  Herrschaft  Blankenhaynts9),  als  Theil  der  Grafschaft
Untergleichen,  war  ein  kurmainzisches,  den  Fürsten  von  Hatzfeld  übertragenes
  Lehen,  welches  1794  nach  dem  Aussterben  der  belehnten  Familie
  von  Mainz  eingezogen  wurde.  Als  durch  den  Reichsdeputations-=receß
  von  1803  die  Herrschaft  an  Preußen  fiel,  wurden  die  bisher
geltenden  gemeinrechtlichen  und  sächsischen  Rechte  nicht  aufgehoben  und
diese  bestanden  auch  unter  französischer  Regierung  fort.  Nach  der
Wiedererwerbung  von  Preußen  wurde  aber  dessen  Gesetzgebung  eingeführt
  137).  Bereits  im  September  1815  wurde  jedoch  der  größee  Theil
der  Herrschaft  an  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar  abgetreten  138)
und  nur  das  Amt  Wandersleben  zurückbehalten.

15f)  A.  a.  O.  S.  47,  48.

152)  Gesetzsammlung,  Anhang  zum  Jahre  1818  S.  14,  57.

153)  v.  Kampg,  die  Provinzialrechte  Bd.  1,  S.  460  flg.  Verb.  die  alte
Erfurtische  Wasserordnung,  in  Michelsen,  Rechtsdenkmale  aus  Thüringen.
S.  101  flg.  (Jena  1833.  8.)

154)  S.  Reser,  des  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Januar  1817,  in  v.
Kampt  Annalen  Bd.  1,  H.  1,  S.  2.

155)  v.  Kampg,  actenmäßige  Darstellung  der  Gesetzrevision.  S.  164,  165.

156)  Kraatsch,  Darstellung  der  Veränderungen  in  der  Gesetzgebung
u.  s.  w.  der  verschiedenen  zum  Departement  des  Oberlandesgerichtes  zu  Naumburg
  gehörigen  Landestheile,  in  v.  Kampt  Jahrb.  Bd.  XXX  (S.  185  flg.),
S.  272  fl

157)  Patent  vom  9.  September,  Cabinetsordre  vom  20.  November  1814.

158)  Staatsvertrag  vom  22.  September  1815  (in  der  Gejetzsammlung