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und Rudigershagen!st). Durch die Staatsverträge vom 29. Mai
und 23. September 1815 132) wurden diese Districte an Preußen abgetreten
und seit dem 1. October 1818 preußisches Recht eingeführt.
(Verordnung vom 25. Mai 1818 KF. 2.)
k) Das Fürstenthum Erfurttss), die Herrschaft Blankenhayn.
Die Stadt Erfurt nebst Geblet erlag nach mannigfachem Streite
über die Relchsunmittelbarkeit der Herrschaft von Kurmainz (1664)
und verblieb unter derselben bis zum Anfalle an Preußen durch den
Reichsdeputationsreceß von 1803. Es wurde hierauf wie das Eichsfeld
organisirt (s. Anm. 147). Im Jahre 1807 fiel das Gebiet an
Frankreich, welches die preußische Gesetzgebung im allgemeinen fortbestehen
ließ. Nach der Reoccupation wurden daher durch das Patent
vom 9. September 1814 auch nur die inzwischen erlassenen preußischen
Gesetze nachträglich eingeführt 131). Die particularen Bestimmungen,
welche noch foredauerten, wurden gesammelt von Heinemann: Die
statutarischen Rechte für Erfurt und sein Geblet, Erfurt 1822. 8.
Eine Umarbestung dieser Privatsammlung erfolgte 1836—1842, ohne
aber vollendet zu werden 153).
Die Herrschaft Blankenhaynts9), als Theil der Grafschaft
Untergleichen, war ein kurmainzisches, den Fürsten von Hatzfeld übertragenes
Lehen, welches 1794 nach dem Aussterben der belehnten Familie
von Mainz eingezogen wurde. Als durch den Reichsdeputations-=receß
von 1803 die Herrschaft an Preußen fiel, wurden die bisher
geltenden gemeinrechtlichen und sächsischen Rechte nicht aufgehoben und
diese bestanden auch unter französischer Regierung fort. Nach der
Wiedererwerbung von Preußen wurde aber dessen Gesetzgebung eingeführt
137). Bereits im September 1815 wurde jedoch der größee Theil
der Herrschaft an das Großherzogthum Sachsen-Weimar abgetreten 138)
und nur das Amt Wandersleben zurückbehalten.
15f) A. a. O. S. 47, 48.
152) Gesetzsammlung, Anhang zum Jahre 1818 S. 14, 57.
153) v. Kampg, die Provinzialrechte Bd. 1, S. 460 flg. Verb. die alte
Erfurtische Wasserordnung, in Michelsen, Rechtsdenkmale aus Thüringen.
S. 101 flg. (Jena 1833. 8.)
154) S. Reser, des Ministeriums des Innern vom 3. Januar 1817, in v.
Kampt Annalen Bd. 1, H. 1, S. 2.
155) v. Kampg, actenmäßige Darstellung der Gesetzrevision. S. 164, 165.
156) Kraatsch, Darstellung der Veränderungen in der Gesetzgebung
u. s. w. der verschiedenen zum Departement des Oberlandesgerichtes zu Naumburg
gehörigen Landestheile, in v. Kampt Jahrb. Bd. XXX (S. 185 flg.),
S. 272 fl
157) Patent vom 9. September, Cabinetsordre vom 20. November 1814.
158) Staatsvertrag vom 22. September 1815 (in der Gejetzsammlung