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(NXr. 7577.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des
Georgs-Marien-Bergwerks- und Hüttenvereins zu Osnabrück zum Betrage
von 700,000 Thalern. Vom 15. Jannar 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem der Verwaltungsrath des Georgs-Marien-Bergwerks- und Hütten-
vereins zu Osnabrück auf Grund der von der Generalversammlung am 24. Mai
1869. erklärten Genehmigung zum Zwecke der Einziehung und Tilgung aller
noch umlaufenden Obligationen älterer Anleihen des Vereins eine neue Anleihe
von siebenhundert Tausend Thalern bei der Norddeutschen Bank in Hamburg
aufzunehmen beschlossen und darum nachgesucht hat, daß es gestattet werden
möge, nach dem mit diesem Bankhause abzuschließenden Haupt-Darlehnsvertrage
für die gedachte Summe dreitausend fünfhundert Stück auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene und von der Norddeutschen Bank mitzuvoll-
sihende Partial- Obligationen über je zweihundert Thaler unter der Firma des
Vereins auszustellen und auszugehen, ertheilen Wir in Gemäßheit des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs-
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten (Gesetz Samml. S. 75.), und der Ver-
ordnumg vom 17. September 1867. (Gesetz- Samml. S. 1518.) durch eren-
wärtiges Privilegium dem oben genannten Verein zur Ausstellung von "6 en-
hundert Tausend Thalern Partial-Obligationen des Anlehens des Vereins, welche
nach dem anliegenden Schemo in dreitausend fünfhundert Apoints zu je zweihundert
Thalern auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von
Seiten der Gläubiger unkündbar, nach näherem Inhalt der auf jeder Partial-
Obligation abzudruckenden Haupt-Schuldverschreibung in den Jahren 1872. bis
spätestens 1889. zu amortisiren sind, Unsere landesherrliche Genehmigung mit der
rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Partial-Obligationen die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums daran nachweisen
zu düchen ßs geltend zu machen befugt ist.
Vorsehendes Privilegium, welches Wir unter Vorbehalt der Rechte Dritter
und ohne dadurch den Inhabern der Partial-Obligationen in Ansehung ihrer
Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen, ertheilen,
ist nebst dem Entwurfe der Haupt-Schuldverschreibung und den Schemas zu den
Partial-Obligationen, Zinskupons und Talons durch die Gesetz= Sammlung zur
allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unsexer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 15. Januar 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. Camphausen.
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