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lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten ver—
stoßen;
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.
In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An-
spruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrags und nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
.. 124.
1 Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können
Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen
zu Schulden kommen lassen;
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen
der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die
guten Sitten laufen;
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen
gegen sie schuldig macht;
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.
In den unter Liffer 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger
als eine Woche bekannt sind.
G. 124 a %
Außer den in I#§. 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ver-
langen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.
C. 124 b.
Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der
Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden