Object: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 949 — 
lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten ver— 
stoßen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden 
Krankheit behaftet sind. 
In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeitgeber länger als 
eine Woche bekannt sind. 
Inwiefern in den unter Ziffer 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An- 
spruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrags und nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
.. 124. 
1 Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe 
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen 
zu Schulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige 
derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen 
verleiten oder zu verleiten versuchen oder mit den Familienangehörigen 
der Arbeiter Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die 
guten Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der 
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende 
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen 
gegen sie schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei 
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war. 
In den unter Liffer 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger 
als eine Woche bekannt sind. 
G. 124 a % 
Außer den in I#§. 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden 
Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne 
Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ver- 
langen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als 
vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
C. 124 b. 
Hat ein Geselle oder Gehülfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der 
Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.