Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

432 V. Schulordnung. 
nicht erbracht haben, unter Angabe des Vor= und Zunamens, des Tages 
und Jahres der Geburt des Schülers, sowie des Namens, Standes und Wohnortes 
des Vaters, Pflegevaters oder Vormundes dem Bezirksamt mitzuteilen, worauf 
das Bezirksamt nach § 34 verfährt und dem Impfarzt die Namen der 
Impfpflichtigen zum Eintrag in die Impflisten (Formular V1) mitteilt. 
Arztliche Zeugnisse über die Zurückstellung oder Befreiung von der 
Impfpflicht (Formulur III und 1IV), welche den Schulvorstehern von 
Schülern vorgelegt werden, sind dem Impfarzte einzusenden. 
  
Abdruck der Formulare I, II, III, IV und VI s. Schulv.-Bl., 1900, S. 21 
bis 31. 
5. 
Schulbaulichkeiten. 
Zu den in dem Elementarunterrichtsgesetze vom 8. März 1868 enthaltenen, 
von den Schulhäusern und Lehrerwohnungen handelnden Bestimmungen (88 50, 80, 
81) hatte das Ministerum des Imern (damals Unterrichtsministerium) Vollzugs- 
vorschriften erlassen in einer Verordnung vom 11. Februar 1869, „die 
Schulbaulichkeiten betreffend“ (Ges. und V. Bl., 1869, Nr. III, S. 29). 
Die in den nachfolgenden Jahren an bereits bestehenden sowie an neu ausgeführten 
Schulbaulichkeiten gemachten Erfahrungen zeigten indessen bald, daß die Vorschriften 
der Verordnung vom 11. Februar 1869 in einer Reihe von Punkten der Anderung 
bezw. Ergänzung bedürftig seien. Dieselbe wurde deshalb schon zu Anfang der 
1880er Jahre bei der Oberschulbehörde einer Uberarbeitung unterzogen. Der daraus 
hervorgegangene Entwurf — für welchen aus Zweckmäßigkeitsrücksichten nicht die 
Form einer Novelle, sondern einer Erneuerung der ganzen Verordnung gewählt 
worden war — wurde zunächst einer Prüfung durch die obere staatliche Baubehörde, 
sodann (am 17. Juli 1882) der Beratung im Landesgesundheitsrat unterstellt. 
Aus der aufgrund der Ergebnisse der Prüfung und Beratung vorgenommenen weiteren 
Bearbeitung des Entwurfes ist sodann diejenige Fassung entstanden, in welcher derselbe 
als Verordnung des Ministeriums der Instiz, des Kultus und 
Unterrrichts vom 17. Oktober 1884, „die Schulhausbaulichkeiten betreffend“, 
verkündet worden ist (Ges. und V.-Bl., 1884, S. 447; Schulv. Bl., 1884, S. 149). 
Durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 haben auch die auf Schulräume und Lehrer- 
wohnungen bezüglichen Gesetzesbestimmungen Anderungen und Ergänzungen 
erfahren (S. 205 ff.). Iunsbesondere ist die Vorschrift, welche das E.U. G. vom 
8. März 1868 in § 81 Abs. 2 enthielt, daß „bei dem Neubau von Schulhäusern 
und soviel wie möglich auch bei Abänderung und Erweiterung der bestehenden“ „in 
dem Schulhaus die Wohnung für wenigstens einen Hauptlehrer 
mit Familie und für die erforderlichen Unterlehrer hergestellt 
werden“ soll, in dem Gesetz vom 13. Mai 1892 nicht aufrecht erhalten, sondern die 88 86, 
87, 88 des jetzigen E. U. G. beziehen sich nur auf die für den Unterrichtsbetrieb an 
sich erforderlichen Baulichkeiten bezw. Näume und Einrichtungen, während die An 
sprüche der Lehrer auf Wohnungsgenuß an anderer Stelle (88 39, 42, 43, 45) be-
	        
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