Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

38 I. Geschichtliche Einleitung. 
Gesamtgange der Volksbildung in solchem Maße interessirt, daß gesetzliche Fest- 
setzungen hierüber dringend geboten sind. 
Sie wurden in den Entwurf aufgenommen, welcher dadurch und nach dem gauz 
allgemeinen Grundsatze des § 1 mehr als nur die Volksschule umfaßt und zu einem 
Gesetzentwurf über den Elementarunterricht überhaupt erweitert ist. 
Schulordnung, Lehrplan, Bildungsgang der Lehrer u. s. f. lassen sich freilich 
nicht im einzelnen durch Gesetze regulieren; so weit darüber allgemeine Normen über- 
haupt aufgestellt werden können, gehören sie in Verordnungen oder in dem einzelnen 
Falle noch mehr sich auschmiegende Instruktionen; gleichwohl ist es zweckmäßig, 
wenigstens die leitenden Grundsätze gesetzlich zu fixieren und für die voraussichtlich 
erforderlichen Anordnungen in dem Gesetz eine Basis zu schaffen. Da zum Besuch 
der Volksschule, die hierin von andern Bildungsanstalten verschieden ist, wenigstens 
eine hypothetische Verbindlichkeit besteht, ist dafür Sorge zu tragen, daß, soweit ihre 
Nichtung überhaupt durch geschriebene Satzungen bestimmbar ist, die Marken, inner- 
halb deren diese sich zu bewegen haben, durch Gesetz bestimmt werden. 
Liegt ein erheblicher Grund für eine zusammenfassende und bessernde Gesetz-- 
gebung über den Elementarunterricht schon in der nicht entsprechenden, bisherigen 
Verteilung der betreffenden Vorschriften zwischen Gesetz und Verordnung, so muß ein 
noch weit gewichtigeres Motiv dazu in dem Bestreben gefunden werden, den fort- 
während sich steigernden Ansprüchen an die Volksbildung gerecht zu werden. 
Unser Vaterland braucht in dieser Beziehung den Vergleich mit der Fremde 
nicht zu schenen, und die Großherzogliche Regierung verkennt nicht, daß gesetzliche 
Bestimmungen und formelle Organisationen nur in zweiter Reihe zu dem lebendigen 
Werke fortschreitender Volksbildung beizutragen vermögen, das seine beste Förderung 
von der warmen Hingabe aller Derjenigen zu erwarten hat, die in verschiedenen Be- 
ziehungen und Stellungen unmittelbar und persönlich dafür zu wirken berufen sind. 
Immerhin kann auch der Staat mit seinen Mitteln durch zweckmäßige Ein- 
richtungen, durch Heranziehung und Ermutigung gceeigneter Kräfte, durch Wegräumen 
äußerer Hindernisse mächtig zu der hohen Aufgabe beitragen, und dies zu thun ist 
ernste Pflicht der Regierung, zumal in einer Zeit, in welcher das öffentliche wic das 
private Leben immer bedeutendere Anforderungen an den Einzelnen stellt. 
Von der Ueberzeugung ausgehend, daß das Heil der Schule mehr als von 
irgend etwas Anderem von der Tüchtigkeit des Lehrers abhänge, ist vor Allem, um 
die geeigneten Persönlichkeiten gewinnen und erhalten zu können, eine beträchtliche 
Aufbesserung des Einkommens der Lehrer in Aussicht genommen. Daneben ist be- 
stimmt, daß sie in Zukunft den Meßnerdienst nicht mehr übernehmen sollen, da der- 
selbe nicht selten ihrer Wirksamkeit äußere und innerc Hindernisse bercitete; dem 
Organistendienst, von welchem Aehnliches nicht zu befürchten ist, haben sie sich auch 
ferner noch zu unterziehen, jedoch nur gegen einc angemessene, in den Lehrergehalt 
nicht einzurechnende Belohnung. — — 
Noch eines Punktes von ganz durchgreifender Bedentung für die Organisation 
des Volksschulwesens ist hier zu gedenken. Der Entwurf schlägt vor, die konfes- 
sionellen Schulen in ihrer bisherigen Art zu erhalten indem er nur den belreffenden 
Schulgemeinden vorbehält, die Vereinigung ihrer getrennten konfessionellen Schulen 
in eine gemeinschaftliche Schule zu beschließen. Den Kammern ist diese Absicht der 
Grohh. Regierung längst bekannt, sowohl aus den schon früher veröffentlichen Vor- 
arbeiten wie durch das während der vorletzten Session vereinbarte Gesetz über die 
Schulaufsichtsbehörden, welches auf der Voraussetzung der Fortdauer der konfes- 
sionellen Schulen beruht. — —
	        
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