Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

b. Schulordnung für die Präparandenschulen. 589. 
3. ein verschlossenes Zeugnis des Bezirksarztes über die körperliche- 
Beschaffenheit und den Gesundheitszustand des Aspiranten:; 
4. ein verschlossenes Schulzeugnis über Fleiß, Betragen und Fort- 
schritte des Bewerbers in den einzelnen Fächern; 
5. eine vom Bürgermeister zu beglaubigende Erklärung des Vaters, 
bezw. Vormunds, die durch den Aufenthalt des Zöglings an der 
Präparandenschule entstehenden Kosten tragen zu wollen. 
§ 2. Aufnahme in die Präparandenschule finden solche für den 
Lehrerberuf bestimmte Knaben, welche das Schulentlassungsalter zurückgelegtr 
haben, gute Anlagen besitzen und die Aufnahmsprüfung bestehen, die sich. 
auf die Gegenstände der Volksschule innerhalb der für dieselbe gesteckten 
Ziele verbreitet. 
Außerdem sollte jeder Aspirant einen Anfang im Violin- und Klavier— 
spiel gemacht haben. 
Wenn Platz vorhanden, können gut vorbereitete Zöglinge von ent— 
sprechendem Alter und Bildungsstand auch in den II. Kurs aufgenommen 
werden. 
In der Regel sollen Jünglinge, welche das 17. Lebensjahr zurückgelegt 
haben, in einer Präparandenschule keine Aufnahme mehr finden. 
Der Prüfung hat eine Visitation durch den Anstaltsarzt voraus- 
zugehen. 
Uber das Prüfungsergebnis berichtet der Inspektor der Präparanden- 
schule an den Oberschulrat, der über die Aufnahme entscheidet. 
Die Zulassung ist bei allen Zöglingen vorerst eine provisorische, bei. 
ungenügenden Leistungen und tadelhafter Aufführung kann in den ersten. 
drei Monaten die Entfernung eines Präparanden durch die Lehrerkonferenz. 
verfügt werden, wovon aber dem Oberschulrat Anzeige zu erstatten ist. 
§ 3. Die Präparanden haben auf eigene Kosten für Wohnung, Ver- 
pflegung und Lehrmittel zu sorgen; dürftige und zugleich würdige Zöglinge- 
können aber, soweit die verwilligten Mittel reichen, Stipendien erhalten. 
§ 4. Wenn Zöglinge in der Anstalt wohnen und verpflegt werden, 
haben sie die nötige Leibwäsche, einen doppelten Anzug, Handtücher, Bürsten 
und eine verschließbare Kiste mitzubringen. 
Die Weißzeugstücke müssen gezeichnet sein, und über sämtliche Gegen- 
stände ist von den Zöglingen ein Verzeichnis zu führen. 
  
*) Das bezirksärztliche Zeugnis ist seit 1889 mittelst Benützung eines Frage- 
bogens auszustellen, dessen einzelne Fragen von dem Bezirksarzt zu beantworten 
sind. Nach Ausfüllung des Formulars ist dasselbe dem betreffenden Aspiranten oder 
dessen Eltern bezw. Fürsorgern verschlossen zu übergeben. Vordrucke zum Frage- 
bogen können von der Druckerei Malsch und Vogel in Karlsruhe bezogen werden 
Bekanntmachung des Oberschulrats vom 17. Juni 1889, Schulv. Bl. 1889, S. 74/75.
	        
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