Full text: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 61 
geschlagenen Sätze würden in den nicht der Städtcordunng unterstehenden Gemeinden. 
erhöhen: 
a. das Durchschnittscinkommen für einen Hauptlehrer von 1254 J4 645 
(Stand vom 1. November 1891) auf 1492 /4 95 3 (Stand nach Eintritt des. 
künftigen Beharrungszustandes) somit um 238 J/#. 30 4 oder 18,90 Prozent; 
b. das Einkommen für einen Unterlehrer (vom Tage der Einführung des- 
neuen Gesetzes an) und zwar vor bestandener Dienstprüfung von 727 ¼/4 184 — bis- 
heriges Durchschuittscinkommen — auf 800 ¼4, somit um 72 J+4 82 4 oder rund 
10 Prozent, nach bestandener Dienstprüfung von 727 A/KA 18 54 auf 900 At, somit 
um 172 „KX 82 54 oder 23,7 Prozent. 
Das niederste Einkommen eines Hauptlehrers (neben freier Wohnung würde 
vom bisherigen (780 4(M. — 140 A. —) 920 A. a f 1100 "%, somit um 180 /, 
oder nahezu 20 Prozent sich verbessern. Das künftige Höchsteinkommen, mit Alters- 
und Dienstzulage (1800 — 100 1 200 -) 2100 ¼# betragend, wäre zwar noch 
nicht ganz so hoch, als das Einkommen, welches der erste Lehrer einer Schule der 
V. Ortsklasse bisher möglicherweise erreichen konnte (2328 ¼/4, vergl. die obige 
Uebersicht); während aber das letzterwähnte Einkommen nur für einen Hauptlehrer 
(von den Städten der Städteordnung abgesehen), erreichbar war, könnten künftig 
über 80 Hauptlehrer (die ersten Lehrer an Schulen mit mehr als 4 Lehrern) ein 
Einkommen von 2100 und jeder Hauptlehrer, ohne Rücksicht auf den Ort seiner- 
Anstellung, mindestens ein solches von (1800 — 100 -) 1900 „x erlangen. Der bis- 
herige Mindestbetrag des gesetzlichen Ruhegehaltes für einen Hauptlehrer nach dem 
Gesetze vom 25. Juli 1888 (vierzig Prozent von 1000 J/A -) 400 „/K — würde nach 
den Sätzen und Bestimmungen des Entwurfes in (30 Prozent von 1100 — 260 -) 
408 4, der für jeden Hauptlehrer erreichbare Höchstgehalt in (75 Prozent von 
1800 — 260 -) 1545 Cf bestehen, während der bisherige Höchstbetrag von 1300 1. 
nur für Lehrer von Schulen der V. Ortsklasse erreichbar war. 
An die Stelle des bisherigen Witwengeldes von jährlich (30 Proz. aus 1300 1/4.—). 
390 4, würde ein Witwengeld treten, welches in den regelmäßigen Fällen auf 
mindestens (30 Prozent aus 1100 — 260 /. -) 408 ¼4¼ bis zu einem Höchstbetrage 
von (30 Prozent aus 1800 — 260 A. —) 618 At sich berechnet. 
IV. 
Zur Deckung der in dem Entwurf angenommenen Gechalte (einschließlich Alters- 
und Dienstzulagen) und Vergütungen für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. 
(Hauptlehrer und Schulgehilfen) wärc neben der nach dem Stande vom 1. No- 
vember 1891 berechneten Gesamtsumme des damaligen Einkommens derselben an 
festem Gehalt, Schulgeld, Personalzulagen und Lokalzulagen (3462 448 At) nach · 
Eintritt des sogenannten Beharrungszustandes ein weiterer Betrag von 607 352 . 
erforderlich. Diese ganze Summe — und außerdem der ganze künftige Mehraufwand für 
RNuhegehalte und Versorgungsgehalte — wäre von der Staatskasse allein zu über- 
nehmen, da nach den bereits auf dem letzten Landtage namens der Großherzoglichen 
Regierung abgegebenen Erklärungen von einer Mehrbelastung der Gemeinden anläßlich 
der in Aussicht genommenen Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer 
abgesehen werden soll. 
Andererseits soll aber auch keine Verminderung des Umfanges der Rechte und 
Pflichten der Gemeinden in Ansehung der Volksschulen stattfinden. Die hinsichtlich 
der örtlichen Schulaufsicht, der Verwaltung des Schulvermögens, der Besetzung der 
Hauptlehrerstellen von den Gemeindebehörden bisher ausgeübten Besugnisse sollen.
	        
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