Full text: Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

66 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht. 
Vor Ausbruch des sogen. Krimkrieges 1) 1854 wurde we- 
nigstens die Kriegserklärung Frankreichs an Rußland 2) durch 
den französischen Staatsminister den Staatskörperschaften, dem 
Senal und der Kammer am 27. März 1854 öffentlich mitgeteilt. 
Selbst wenn sie nicht direkt an Rußland notifiziert wurde, so 
konnte sie doch nicht Rußland unbekannt geblieben sein. 
Im französisch-italienischen und österreichischen Kriege stellte 
Oesterreich der sardinischen Regierung durch seinen Gesandten 
am 23. April 1859 in Turin ein Ultimatum, in welchem es 
eine genügende Antwort innerhalb dreier Tage verlangte, widri- 
genfalls Oesterreich sich gezwungen sehe, zu den Waffen zu 
greifen. Darauf ließ am 26. April die französische Regierung 
durch ihren Botschafter in Wien erklären, sie betrachte den 
Uebergang österreichischer Truppen über den Tessiu als Kriegs- 
erklärung an Frankreich. Es folgte hierauf ein Manifest des 
Kaisers von Oesterreich an sein Volk am 28. April und ein solches 
des Kaisers Napoleon am dritten Mai. 
Dem dänisch-deutschen Kriege 1864 ging gleichfalls am 16. 
1. 1864 eine formelle Erklärung von Seiten Preußens und 
Oesterreichs an die dänische Regierung voran, worin diese auf- 
gefordert wurde, binnen 18 Stunden die Schleswig-Holstein am 
13. November 1863 oktroyierte Verfassung zurückzuziehen, widri- 
genfalls man Schleswig besetzen würde. Die Grenze wurde 
darauf am 1. II. 1864 überschritten, nachtem der Kommandant 
dem dänischen General die Mitteilung gemacht hatte, daß er 
Befehl habe, das Herzogtum in Besitz zu nehmen. 
Wie der deutsch-österreichische Krieg 1866 seinen Anfang 
nahm, ist bekannt. Sowie Oesterreich die schleswig-holsteinische 
Angelegenheit vor die Bundesversammlung brachte, erklärte 
Preußen den Gasteiner Vertrag vom 14. August 1865 für ge- 
  
1) Bgl. hierzu und dem Folgenden: Rapport de M. Alberic Rolin sur la 
question de la déclaration de guerre im Annuaire 1904, XX S. 64 ff.; Rivier, 
Prindipes du droit des gens, II S. 226 ff.; Bellet, S. 27 f. 
2) Ihr Inhalt war folgender: „Le cabinet de St. Petersbourg ayant 
décide du’il ne repondrait pas 3 la communication préceèdente, I’ernpereur 
me charge de vous faire Connaitre cetie résolution dul constitue la Russle 
avec nous dans un etat de guerre dont la responsabilité appartient tout 
entière à cette puissance"“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.