66 2. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Völkerrecht.
Vor Ausbruch des sogen. Krimkrieges 1) 1854 wurde we-
nigstens die Kriegserklärung Frankreichs an Rußland 2) durch
den französischen Staatsminister den Staatskörperschaften, dem
Senal und der Kammer am 27. März 1854 öffentlich mitgeteilt.
Selbst wenn sie nicht direkt an Rußland notifiziert wurde, so
konnte sie doch nicht Rußland unbekannt geblieben sein.
Im französisch-italienischen und österreichischen Kriege stellte
Oesterreich der sardinischen Regierung durch seinen Gesandten
am 23. April 1859 in Turin ein Ultimatum, in welchem es
eine genügende Antwort innerhalb dreier Tage verlangte, widri-
genfalls Oesterreich sich gezwungen sehe, zu den Waffen zu
greifen. Darauf ließ am 26. April die französische Regierung
durch ihren Botschafter in Wien erklären, sie betrachte den
Uebergang österreichischer Truppen über den Tessiu als Kriegs-
erklärung an Frankreich. Es folgte hierauf ein Manifest des
Kaisers von Oesterreich an sein Volk am 28. April und ein solches
des Kaisers Napoleon am dritten Mai.
Dem dänisch-deutschen Kriege 1864 ging gleichfalls am 16.
1. 1864 eine formelle Erklärung von Seiten Preußens und
Oesterreichs an die dänische Regierung voran, worin diese auf-
gefordert wurde, binnen 18 Stunden die Schleswig-Holstein am
13. November 1863 oktroyierte Verfassung zurückzuziehen, widri-
genfalls man Schleswig besetzen würde. Die Grenze wurde
darauf am 1. II. 1864 überschritten, nachtem der Kommandant
dem dänischen General die Mitteilung gemacht hatte, daß er
Befehl habe, das Herzogtum in Besitz zu nehmen.
Wie der deutsch-österreichische Krieg 1866 seinen Anfang
nahm, ist bekannt. Sowie Oesterreich die schleswig-holsteinische
Angelegenheit vor die Bundesversammlung brachte, erklärte
Preußen den Gasteiner Vertrag vom 14. August 1865 für ge-
1) Bgl. hierzu und dem Folgenden: Rapport de M. Alberic Rolin sur la
question de la déclaration de guerre im Annuaire 1904, XX S. 64 ff.; Rivier,
Prindipes du droit des gens, II S. 226 ff.; Bellet, S. 27 f.
2) Ihr Inhalt war folgender: „Le cabinet de St. Petersbourg ayant
décide du’il ne repondrait pas 3 la communication préceèdente, I’ernpereur
me charge de vous faire Connaitre cetie résolution dul constitue la Russle
avec nous dans un etat de guerre dont la responsabilité appartient tout
entière à cette puissance"“.