Full text: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Berausgegeben im Kuswärtigen Amt. 
  
I. Jahrgang. Berlin 1. Juli 1890. Nummer 7. 
Diese Zeitschrift erscheint in ihrem amtlichen Theile am 1. und 15. jedes Monats. Nichtamtliche Mittheilungen werden den zu 
Anfang des Monats erscheinenden Nummern, nach Bedarf auch den anderen, beigegeben. — Der Vierteljahrspreis beträgt 2.4. 
Man abonnirt bei allen Poslämtern und Buchhandlungen. — Einsendungen und Anfragen find an die Königliche Hofsbuch- 
handlung von Ernsi Sichfried Mittler und Sohn, Berlin SWI2, Kochstraße 68—70, zu richten. 
  
  
  
  
Inhalt. I. Uniform der Beamten in dem Schußgebiete der Marschall-Inseln und der Neu-Guinea- 
Kompagnie S. 101.— Vereinbarung zwischen Deutschland und England S. 101.— II. Handel mit Waffen 
und Munition im südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 103. — Handel mit Spirituosen im südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete S. 103. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte auf den Marschall-Inseln 
S. 104. — Dgl. in Finschhafen und Kerawarra S. 105. — Beissitzer des Kaiserlichen Gerichts für die 
Marschall-Inseln S. 106. — III. S. 106. — IV. Westküste von Afrika S. 107. — V. S. 107. 
Nichtamtlicher Theil. I. S. 107. — ll. Schiffs= und Postalische Nachrichten S. 107. — 
III. Hauptmann Kund S. 108. — Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten S. 109. — 
Gesundheitszustand der Deutschen Schutztruppe für Ost-Afrika S. 112. — Deutsche Schutztruppe für 
Südwest-Afrika S. 112. — Forschungsreise des Hauptmanns v. Francois nach dem Ngami-See 
S. 113. — Schwedische Expedition nach Kamerun S. 113. — Die Bremer Handels-Ausstellung und 
die deutschen Schutzgebiete S. 113. — Die Jaunde-Station im Hinterlande des südlichen Kamerun- 
gebietes S. 115. — IV. Die Sklavenküste S. 115. — V. S. 116. — Anzeigen. 
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– E— — —. — . — — — — — 
Amtlicher Theil. 
  
I. Gesetze; Derordnungen der Reichsbehörden. 
Auf den Bericht vom 15. d. M. will Ich auf Grund des § 17 des Reichsbeamten-- 
gesetzes vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. S. 61) und des § 1 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebicte (R.-G.-Bl. für 1888, S. 75), bestimmen, daß die 
durch die Allerhöchsten Ordres vom 24. Februar 1886 und 1. Februar 1888 für die Kom- 
missarien im Togo= und westafrikanischen Schutzgebiete, für den Kanzler von Kamerun, sowie 
für die bei den Kaiserlichen Behörden in den drei westafrikanischen Schutzgebieten verwendeten 
Sekretäre und Unterbeamten festgesetzten Uniformen?) auch von den betreffenden Beamten der 
Schutzgebiete der Marschall-Inseln und der Neu-Guinca-Kompagnie anzulegen sind. 
Ich beauftrage Sie, wegen Ausführung dieser Bestimmung das Weitere zu veranlassen. 
Potsdam, den 16. Juni 1890. 
Wilhelm I. R. 
rn *iie »· Freiherr v. Marschall. 
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt). 
Vereinbarung zwischen Deutschland und England. 
Auf Grund der in jüngster Zeit geführten Verhandlungen ist zwischen der deutschen 
und der englischen Regierung über nachstehende Punkte, welche ein untrennbares Ganze bilden, 
Einverständniß erzielt worden: 
1. Die deutsche Interessensphärc in Ost-Afrika wird begrenzt: 
a) im Süden: durch eine Linic, die von der Mündung des Rokura im Westen 
des Nyassa-Sees bis zur Mündung des Kilambo im Süden des Tanganjika- 
Sees führt, 
* N- % . - · 
)Vergl. Nr. 1 des „Deutschen Kolonialblattes“ vom 1. April 1890.
	        
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