Full text : Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

—  103  —

II.  Perordnungen  und  Wikkheilungen  der  Behörden  in  den
Schuhgebieten.

Verordnung  des  Kaiserlichen  Kommissars  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiete,
  betreffend  die  Einfuhr  und  den  Handel  mit  Waffen  und  Munition.

Auf  Grund  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  den  Erlaß  von  Verordnungen  auf
dem  Gebiete  der  allgemeinen  Verwaltung  des  Zoll=  und  Steuer-Wesens  für  die  Schutzgebiete,
vom  19.  Juli  1886  wird  folgende  Verordnung  erlassen.

81.

Wer  Waffen  und  Munition  in  das  Schutzgebiet  einführen  will,  hat  zuvor  ein  detaillirtes
Verzeichniß  der  Menge  und  der  Art  dem  Kaiserlichen  Kommissar  behufs  Ertheilung  einer  schriftlichen
  Erlaubniß  zur  Einfuhr  einzureichen.

82
8  —4
Wer  mit  Waffen  und  Munition  Handel  treiben  will,  bedarf  dazu  der  schriftlichen
Genehmigung  (Lizensschein)  des  Kaiserlichen  Kommissars,  wofür  eine  Gebühr  im  Betrage  von
1060  —  Hundert  —  Mart  für  das  laufende  Kalenderjahr  zu  entrichten  ist.

83
ð
Zuwiderhaudlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  —  Tausend  —  Mart  bestraft.
Auch  kann  die  Konfiskation  der  im  Besitze  der  Kontravenienten  befindlichen  Quantitäten  von

Wassen  und  Munition,  sowie  im  Uebertretungsfalle  des  §  2  auch  die  Entziehung  des  Lizenzscheines
  verfügt  werden.

84.
Diese  Verordnung  tritt,  unter  Aufhebung  der  früheren,  diesen  Gegenstand  betreffenden
Verordnung,  mit  dem  1.  April  in  Kraft.

Usap,  den  25.  März  1890.

Der  Kaiserliche  Kommissar  a.  i.
(L.  S.)  (gez.)  Ior.  Gvering.

Bekanntmachung  des  Kaiserlichen  Kommissars  für  das  füdwestafrikanische
Schutzgebiet,  betreffend  den  Handel  mit  Spirituosen.

Die  Verordnung  des  Kaiserlichen  Kommissars  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet,
betreffend  die  Erhebung  einer  Lizenzgebühr  für  den  Handel  mit  Spirituosen,  vom  1.  August
1888  wird  nebst  zwei  Ergänzungsparagraphen  (§§  3  und  4)  zur  öffentlichen  Kenntniß  und
Nachachtung  gebracht.  Dieselbe  lautet:

81

8
Wer  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiete  mit  Spirituosen  Handel  treiben  will,
hat  dazu  die  schriftliche  Genehmigung  (Lizenzschein)  des  Kaiserlichen  Kommissars  einzuholen  und
dafür  für  das  laufende  Kalenderjahr  eine  Gebühr  von

«  JHPsTSterL-300M-ark«
zu  zahlen.