Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  625  —

Ersatzgeschäfte  im  Bezirke  der  ..  ten  Infanterie-Brigade  concurrirenden  Militärpflichtigen“

nach  Schema  24  auf  und  senden  dieselben  zum  1.  September  (per  Couvert)  in  je  einem  Se.
Exemplare  an  das  vorgesetzte  General-Commando  und  an  das  Königlich  Preußische  Kriegs-  %  2

Ministerium.

2.  Letzteres  stellt  diese  Uebersichten  für  den  Bundes-Ausschuß  für  das  Landheer  und  die
Festungen  zusammen  (ck.  8  19).

3.  Das  Königlich  Preußische  Kriegs-Ministerium  vertheilt,  nachdem  ihm  die  im  §  19
gedachte  Haupt-Repartition  zugeht,  den  Ersatzbedarf  der  Flotten=  Stamm-Division  und  den
aus  der  seemännischen  Bevölkerung  zu  entnehmenden  Bedarf  der  Maschinen-Compagnie,  sowie
den  Bedarf  an  Schiffszimmerleuten  für  die  Werft-Division  auf  die  bei  dem  Marine-Ersatzgeschäfte
  concurrirenden  Infanterie-Brigade-Bezirke,  und  theilt  diese  Repartition  gemeinschaftlich
  mit  dem  Ministerium  des  Innern  rc#.,  dem  Marine-Ministerium,  sowie  den  betreffenden
Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  mit,  welche  dieselbe  an  die  Marine-Ersatz-Commissionen
gelangen  lassen.

4.  Die  Marine-Ersatz-Commissionen  stellen  hiernach  ihre  Sub-Repartition  für  die  einzelnen
  Marine-Aushebungs-Stationen,  bez.  für  die  bei  dem  Marine-Ersatzgeschäfte  in
letzteren  concurrirenden  Aushebungs-Bezirke  auf.

Einer  weiteren  Mittheilung  dieser  Sub-Repartition  an  die  Kreis-Ersatz-Commissionen
bedarf  es  nicht.

5.  Die  Sub-Repartition  wird  lediglich  nach  dem  Verhältnisse  der  in  den  betreffenden
Vorstellungs-Listen  K  verzeichneten,  für  einstellungsfähig  befundenen  Militärpflichtigen  der
seemännischen  Bevölkerung  entworfen.

*  117.

Superrevision  der  in  den  Vorstellungs-Listen  K  sub  a,  b  und  c  enthaltenen,

  als  dauernd  unbrauchbar  bezeichneten  oder  zur  Seewehr  designirten

  Militärpflichtigen,  sowie  der  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden
entlassenen  Mannschaften.

1.  In  den  Marine-Aushebungs-Terminen  findet  zunächst  die  Superrevision  der  in  den
Vorstellungs-Listen  K  sub  a,  b  und  c  verzeichneten  Militärpflichtigen,  unter  analoger
Anwendung  der  in  den  88  100  bis  102  enthaltenen  Bestimmungen,  statt.

2.  Werden  hierbei  Mannschaften  für  einstellungsfähig  befunden,  so  sind  sie  in  der  betreffenden
  Liste  sogleich  an  die  ihnen  zukommende  Stelle  sub  d  zu  übertragen.

3.  Den  als  dauernd  unbrauchbar  ausgemusterten  oder  der  Seewehr  überwiesenen  Mannschaften

  sind  womöglich  die  Ausmusterungsscheine,  bez.  Seewehr-Pässe,  sogleich  auszuhändigen
(el.  5  90  ad  7).