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Ersatzgeschäfte im Bezirke der .. ten Infanterie-Brigade concurrirenden Militärpflichtigen“
nach Schema 24 auf und senden dieselben zum 1. September (per Couvert) in je einem Se.
Exemplare an das vorgesetzte General-Commando und an das Königlich Preußische Kriegs- % 2
Ministerium.
2. Letzteres stellt diese Uebersichten für den Bundes-Ausschuß für das Landheer und die
Festungen zusammen (ck. 8 19).
3. Das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium vertheilt, nachdem ihm die im § 19
gedachte Haupt-Repartition zugeht, den Ersatzbedarf der Flotten= Stamm-Division und den
aus der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Bedarf der Maschinen-Compagnie, sowie
den Bedarf an Schiffszimmerleuten für die Werft-Division auf die bei dem Marine-Ersatzgeschäfte
concurrirenden Infanterie-Brigade-Bezirke, und theilt diese Repartition gemeinschaftlich
mit dem Ministerium des Innern rc#., dem Marine-Ministerium, sowie den betreffenden
Ersatz-Behörden dritter Instanz mit, welche dieselbe an die Marine-Ersatz-Commissionen
gelangen lassen.
4. Die Marine-Ersatz-Commissionen stellen hiernach ihre Sub-Repartition für die einzelnen
Marine-Aushebungs-Stationen, bez. für die bei dem Marine-Ersatzgeschäfte in
letzteren concurrirenden Aushebungs-Bezirke auf.
Einer weiteren Mittheilung dieser Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Commissionen
bedarf es nicht.
5. Die Sub-Repartition wird lediglich nach dem Verhältnisse der in den betreffenden
Vorstellungs-Listen K verzeichneten, für einstellungsfähig befundenen Militärpflichtigen der
seemännischen Bevölkerung entworfen.
* 117.
Superrevision der in den Vorstellungs-Listen K sub a, b und c enthaltenen,
als dauernd unbrauchbar bezeichneten oder zur Seewehr designirten
Militärpflichtigen, sowie der zur Disposition der Ersatz-Behörden
entlassenen Mannschaften.
1. In den Marine-Aushebungs-Terminen findet zunächst die Superrevision der in den
Vorstellungs-Listen K sub a, b und c verzeichneten Militärpflichtigen, unter analoger
Anwendung der in den 88 100 bis 102 enthaltenen Bestimmungen, statt.
2. Werden hierbei Mannschaften für einstellungsfähig befunden, so sind sie in der betreffenden
Liste sogleich an die ihnen zukommende Stelle sub d zu übertragen.
3. Den als dauernd unbrauchbar ausgemusterten oder der Seewehr überwiesenen Mannschaften
sind womöglich die Ausmusterungsscheine, bez. Seewehr-Pässe, sogleich auszuhändigen
(el. 5 90 ad 7).